Honorar Letzte Änderung: 10.12.2021, 09:41 Uhr

HVM-Änderungen zum 2. Quartal 2021

Zum 2. Quartal 2021 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen. Dabei spielten auch diesmal besonders die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Rolle.

Die Änderungen ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben, Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung, redaktionellen Änderungen und Beschlüssen des HVM-Ausschusses.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform:

  • Die Vergütung für die Einrichtung von gesonderten Infektionssprechstunden für Patienten, die aufgrund eines klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 mit der Symbolnummer 88240 gekennzeichnet sind, wird ab 01.04.2021 für den hausärztlichen Versorgungsbereich fortgeführt. Die Symbolnummern 97150 und 97151 können ab dem 01.04.2021 somit ausschließlich von Haus- und Kinderärzten berechnet werden. Es bleibt auch bei der Voraussetzung, dass die Praxis mindestens 20 CoronaPatienten im Quartal behandelt, also 20-mal die Kennziffer 88240 in Ansatz bringt.
  • Die Fallzahlzuwachsbegrenzung wird für das gesamte Jahr 2021 ausgesetzt. Das heißt: Sofern eine Praxis wieder auf Ihr reguläres Praxisniveau ansteigt, kommt es nicht zu einer Beschränkung der Fallzahl. Auch die Corona-bedingten Ausnahmen zur Bestimmung des Anteils der Arztgruppen am Honorarvolumen (Aufteilung anhand des Leistungsbedarfs des Vorvorjahresquartals statt des Vorjahresquartals) wurden bis Ende des Jahres 2021 verlängert.
  • Die meisten im Anhang 1 zu Anlage 2 genannten Anpassungsfaktoren zur Berücksichtigung der Auswirkung der zum 01.04.2020 in Kraft getretenen EBMReform entfallen ersatzlos. Hintergrund: die durch die EBM-Reform angepasste Bewertung der Leistungen ist bereits im abgerechneten Leistungsbedarf des Vorjahresquartals (2/2020) berücksichtigt, eine Anpassung somit nicht mehr notwendig.