Honorar Letzte Änderung: 06.01.2021, 14:21 Uhr

HVM-Änderungen zum 1. Quartal 2021

Zum 1. Quartal 2021 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen. Dabei spielten besonders die Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Rolle.

Die Änderungen ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben, Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung, redaktionellen Änderungen und Beschlüssen des HVM-Ausschusses.

Die wichtigsten Punkte in Kurzform:

  • Um zu verhindern, dass die durch den Lockdown entstandenen verminderten Fallzahlen einhergehend mit einer verminderten Leistungsanforderung, auch im Folgejahr wirken, wird die Aufteilungssystematik geändert. Statt wie bisher Daten aus dem Vorjahresquartal heranzuziehen, werden die Daten des Vorvorjahresquartal zugrunde gelegt. Dies sorgt dafür, dass den Arztgruppen weiterhin der gleiche Anteil am Honorarvolumen wie in den Vorjahren zur Verfügung steht.
  • Die Fallzahlzuwachsbegrenzung wird in den Quartalen I/2021 und II/2021 ausgesetzt. Das heißt: Sofern eine Praxis wieder auf Ihr reguläres Praxisniveau ansteigt, kommt es nicht zu einer Beschränkung der Fallzahl.
  • Ab dem 01.11.2020 gibt es eine zusätzliche Vergütung für die Einrichtung von gesonderten Infektionssprechstunden für Patienten, die aufgrund eines klinischen Verdachts oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 mit der Symbolnummer 88240 gekennzeichnet sind.
    Voraussetzung ist, dass die Praxis mindestens 20 Corona-Patienten im Quartal behandelt, also 20 mal die Kennziffer 88240 in Ansatz gebracht hat.

Die Leistungen der Strahlentherapie des Kapitels 25 EBM werden nicht mehr als Einzelleistung vergütet. Der Bewertungsaussschuss hat entschieden, sondern innerhalb eines Kontingentes in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) vergütet. Wird das Kontingent nicht ausgeschöpft, bleibt das Vergütungsvolumen für das Folgequartal zusätzlich erhalten.