Honorar Letzte Änderung: 09.07.2020, 16:51 Uhr

HVM-Änderungen zum 3. Quartal 2020

Die Vertreterversammlung hat Änderungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen. Diese gelten bereits für das zurückliegende 1. Quartal 2020. Die Änderungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben zu den Ausgleichszahlungen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie.

Die wichtigsten Inhalte

  • Die Ausgleichszahlung ist auf 90 Prozent des Honorars des Vorjahresquartals begrenzt.
  • Voraussetzung ist ein Honorarrückgang von 10 Prozent und ein Fallzahlrückgang gegenüber dem Vorjahresquartal. Fälle mit ausschließlich telefonischem Kontakt bleiben dabei unberücksichtigt. Bei Psychotherapeuten wird ein Rückgang der Behandlungszeit als Fallzahlrückgang gewertet.
  • Ausgleichsfähig sind alle Leistungen des EBM sowie Honorare, die auf gemeinsame und einheitliche Vereinbarungen bzw. inhaltsgleichen oder inhaltsähnlichen Verträgen mit allen Krankenkassen beruhen (z. B. DMP).
  • Nicht ausgeglichen werden etwaige Kosten (mit Ausnahme von Radionukliden), Honorare von sonstigen und besonderen Kostenträger sowie Schutz- und Satzungsimpfungen. Beim Ausgleich von Kataraktverträgen wird noch eine Kostenpauschale in Höhe von 200 Euro abgezogen.
  • Bei Praxen, bei denen kein Gesamthonorar aus dem Vorjahresquartal zum Vergleich vorliegt (etwa bei Neu-Praxen oder Praxen deren Betriebsstättennummer sich zum Vorjahresquartal geändert hat), wird für die Prüfung der Voraussetzung das jeweilige arztgruppendurchschnittliche Gesamthonorar herangezogen. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich dann aus der Multiplikation der durchschnittlichen prozentualen arztgruppenspezifischen Höhe der Ausgleichszahlung mit dem Honorar des aktuellen Quartals.
  • Bei Praxen, bei denen sich bei mindestens einer Arztgruppe die Summe der Versorgungs-/Tätigkeitsumfänge gegenüber dem Vorjahresquartal verändert hat, wird das für die Vergleichsbetrachtung maßgebliche Gesamthonorar des Vorjahresquartals um den entsprechenden Veränderungsfaktor bei der Anzahl der Tätigkeitsumfänge je Arztgruppe modifiziert. Die Höhe der Ausgleichszahlung errechnet sich dann aus der Multiplikation der durchschnittlichen prozentualen arztgruppenspezifischen Höhe der Ausgleichszahlung mit dem Honorar des aktuellen Quartals.
  • Die Ausgleichszahlungen werden mit den Entschädigungszahlungen nach dem Infektionsschutzgesetz, finanzielle Soforthilfen des Landes oder Bundes und Kurzarbeitergeld für das Praxispersonal verrechnet.
  • Die Ausgleichszahlung erfolgt – ohne Antragsverfahren – automatisch.
  • Sofern eine Ausgleichszahlung erfolgt, ist die Praxis verpflichtet, eine Erklärung über den Erhalt von Entschädigungen und eine Bestätigung darüber abzugeben, dass eine Versorgung im bisherigen Umfang angeboten wurde. Eine Praxisschließung  wegen einer Sars-Cov-2-Infektion ist dabei unbeachtlich und stellt keinen Fall einer Abweichung des Versorgungsangebots dar, das heißt, dass die Erklärung ungeachtet dessen abgegeben werden kann.
    Ein entsprechender Vordruck wird den Abrechnungsunterlagen beigelegt.
    Die Rückgabe ist mit einer Fristsetzung verbunden, da die Rechnungsstellung an die Krankenkassen bundesweit an feste Termine gebunden ist.
  • Diese Regelungen gelten bis zum Ende der pandemischen Lage, enden spätestens jedoch mit dem 4. Quartal 2020.