Honorar Letzte Änderung: 26.06.2020, 12:39 Uhr

HVM-Änderungen zum 3. Quartal 2019

Zum 3. Quartal 2019 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen.

Die Änderungen ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben (insbesondere durch das TSVG), Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung, redaktionellen Änderungen und Beschlüssen des HVM-Ausschusses.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Berechnung von RLV/QZV
    Die Berechnung der RLV/QZV erfolgt jetzt auch im fachärztlichen Bereich auf Basis der Fallzahlen des aktuellen Abrechnungsquartals. Damit verbunden ist die Einführung einer Fallzahlzuwachsbegrenzung für RLV- und behandlungsfallbezogene QZV. Diese Änderung entspricht der schon bestehenden Systematik im hausärztlichen Versorgungsbereich; der §5 (arzt- und praxisbezogene RLV und QZV) wurde komplett neu strukturiert und überarbeitet. Die Härtefallregelungen in § 6 bleiben bestehen und finden Anwendung, wenn eine Fallzahlzuwachsbegrenzung durchgeführt werden muss.
  • Vergütung förderungswürdiger Leistungen
    Die Regelungen zur Vergütung förderungswürdiger Leistungen – bis dato zwischen den Partnern der Gesamtverträge vereinbart – wurden in den HVM aufgenommen. Damit ist sichergestellt, dass die hierfür bereitgestellten Gelder auch weiterhin zur Verfügung stehen.
  • Geriatrie, Sozialpädiatrie und Polysomnografie
    Das eigenständige Kontingent für Leistungen der Geriatrie und Sozialpädiatrie wurde aufgelöst. Für die sozialpädiatrischen Leistungen wurde ein leistungsfallbezogenes QZV eingeführt und die geriatrischen Leistungen werden innerhalb des RLV vergütet.
    Die Leistungen der Polysomnografie werden ab dem 01.01.2019 als Einzelleistung vergütet.
  • Genetisches Labor
    Für die neuen GOP 01841 und 01842 EBM wurde ein eigenständiges Kontingent innerhalb des Vergütungsvolumens des Grundbetrages „genetisches Labor“ gebildet. Die übrigen, diesem Grundbetrag zugeordneten Leistungen werden unter Berücksichtigung der Mindestquote für die Leistungen des Kapitels 32 EBM mit einer einheitlichen Quote vergütet (§7 Abs.2d).
  • Fachärzte für Augenheilkunde
    Die zur Verfügung gestellten Mittel zur Finanzierung des Mehrbedarfs für die GOP 06211 EBM werden zum 01.04.2019 vollständig in das RLV-Vergütungsvolumen der Fachärzte für Augenheilkunde überführt.