Honorar Letzte Änderung: 26.06.2020, 12:39 Uhr
HVM-Änderungen zum 2. Quartal 2020
Zum 2. Quartal 2020 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen.
Die Änderungen ergeben sich aus gesetzlichen Vorgaben (insbesondere zur Berücksichtigung der EBM-Reform), Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Honorarverteilung, redaktionellen Änderungen und Beschlüssen des HVM-Ausschusses.
Die wichtigsten Punkte in Kurzform:
- Um die Veränderungen der Bewertung ärztlicher Leistungen des EBM zu berücksichtigen, wurden Anpassungsfaktoren in denjenigen Berechnungsschritten eingefügt, in denen die Systematik der Honorarverteilung auf Leistungsdaten des Vorjahresquartals zurückgreift (§ 3 Abs. 5).
Die jeweiligen Anpassungsfaktoren für RLV- und QZV Leistungen wurden in einem neu eingeführten Anhang 1 zu Anlage 2 ausgewiesen. - Für die nicht antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen der Psychotherapie wurde sowohl für Hausärzte als auch Fachärzte jeweils ein Kontingent gebildet.
- Bei der Verteilung der RLV-relevanten Behandlungsfälle in fachungleichen BAG, MVZ und Praxen mit angestellten Ärzten (Anlage 2 Schritt 4) wurde zwecks Verhinderung einer nicht sachgerechten Steigerung der RLV-Fallzahl im Zusammenhang mit dem Eintreten des sogenannten TSVG-Arztgruppenfalls die Berechnungssystematik angepasst.
- Bei der Abrechenbarkeit von ambulanten Notfallleistungen eines Krankenhauses (§ 1 Abs. 6c (1) ) erfolgte eine Anpassung aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Klarstellend wurde hinzugefügt, dass ambulante Notfallleistungen nicht abrechnungsfähig sind, wenn sich die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme am demselben Tage ergibt. Das gilt auch, wenn die Aufnahme in einem anderen Krankenhaus erfolgt, wenn beide Krankenhäuser die für den Einzelfall relevanten gleichen medizinischen Fachabteilungen vorhalten.