Honorar Letzte Änderung: 20.12.2018, 00:00 Uhr

HVM-Änderungen zum 1. Quartal 2019

Zum 1. Quartal 2019 hat die Vertreterversammlung der KV Nordrhein Anpassungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Kennzeichnungspflichten
    Abgerechnete Leistungen sind nach gesetzlichen Vorgaben mit der LANR zu kennzeichnen. Um dies auch im Hinblick auf die Berechnung des Regelleistungsvolumens zu unterstreichen, wurde der § 1 Abs. 3 erweitert. Demnach ist die Erfüllung der Kennzeichnungspflicht auch Voraussetzung für die korrekte Ermittlung der arztbezogenen RLV-Fallzahl.
  • Regionaler Punktwert
    Die Höhe des aktuellen Punktwertes finden sie künftig in der Punktwertaufstellung, die den Abrechnungsunterlagen beigefügt ist und auf der Seite kvno.de/rlv.
  • Psychotherapeutische Gesprächsleistungen
    Die Leistungen nach den GOP 22220 und 23220 EBM müssen ab dem 1. Januar 2019 wieder aus der budgetierten Gesamtvergütung vergütet werden. So schreibt es der Bewertungsausschuss vor. Das bedeutet, dass Mengenentwicklungen eine direkte Auswirkung auf die Vergütung der RLV-Leistungen haben. Um eine mögliche Belastung einzuschränken, hat die VV beschlossen, dass die Leistungen auf die Vergütung des jeweiligen Vorjahresquartals beschränkt werden. Sofern eine Mengensteigerung eintritt wird daher der Auszahlungspunktwert unterhalb des regional vereinbarten Punktwertes liegen.