Arzneimittel Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 01.02.2024 11:31 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Verschreibungspflichtige oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - wie verordnen?
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz wurden 2004 nicht verschreibungspflichtige (apothekenpflichtige) Arzneimittel von der Erstattungspflicht ausgenommen.
In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Ausnahmeliste) ist seither geregelt, unter welchen Voraussetzungen für Erwachsene, Kinder ab dem vollendeten zwölften Lebensjahr und Jugendliche (ohne Entwicklungsstörungen) nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind.
Es gibt zahlreiche Beispiele für Wirkstoffgruppen, für die sowohl verschreibungspflichtige als auch nicht verschreibungspflichtige Präparate zur Verfügung stehen. Häufig weisen sie eine abweichende Dosierungen auf und sind unterschiedlich zugelassen. So sind niedrig dosierte, nicht verschreibungspflichtige Protonenpumpenhemmer etwa zugelassen zur kurzzeitigen Behandlung von Refluxsymptomen (Sodbrennen) bei Erwachsenen und müssen von Patientinnen und Patienten selbst bezahlt werden. Zur Behandlung von gastroösophagealer Refluxkrankheit sowie einer Rezidivprophylaxe oder Behandlung bei Refluxösophagitis stehen hingegen verschreibungspflichtige und höher dosierte Präparate zur Verfügung. Ähnlich verhält es sich bei Magen- und Zwölffingerdarmgeschwüren.
Klarstellung in Arzneimittel-Richtlinie
Die Grenzen sind nicht immer eindeutig und nicht verschreibungspflichtige beziehungsweise verschreibungspflichtige Präparate können auch identisch in Zulassung und Dosierung sein. Dies ist beispielsweise bei den Triptanen Almo-, Nara- und Sumatriptan der Fall, die sowohl nicht verschreibungspflichtig als auch verschreibungspflichtig in unterschiedlichen Packungsgrößen, jedoch identischer Dosierung und Zulassung zur Verfügung stehen.
Für die Entscheidung, ob die Präparate zulasten des Versicherten auf einem grünen Rezept oder auf einem Kassenrezept verordnet werden, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Paragraf 12 im Absatz 11 der Arzneimittel-Richtlinie klargestellt:
„Ist bei Arzneimitteln mit gleichem Wirkstoff, gleicher Wirkstärke und identischem Anwendungsgebiet eine ausreichende Versorgung durch nicht verschreibungspflichtige Packungsgrößen nicht gewährleistet, kann die Verordnung verschreibungspflichtiger Packungsgrößen wirtschaftlich sein.“ Somit sollen bei gelegentlich auftretenden Migräneattacken die nicht verschreibungspflichtigen Präparate von den Patienten und Patientinnen selbst gekauft werden, bei häufig auftretenden Attacken – mehrmals pro Monat – werden die Präparate in größerer Packungseinheit zulasten der GKV verordnet. Bei häufigen Attacken müssen die Patienten und Patientinnen ärztlich untersucht werden, so der G-BA in seiner Begründung.
Stets auf Dosierung und Zulassung achten
Es lässt sich festhalten: Wenn Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff sowohl nicht verschreibungspflichtig als auch verschreibungspflichtig zur Verfügung stehen, sollte für die Entscheidung, ob sie zulasten der Versicherten oder zulasten der GKV verordnet werden, zunächst auf die Dosierung und gegebenenfalls unterschiedliche Zulassungen geachtet werden. Für Triptane, die verschreibungspflichtig wie auch nicht verschreibungspflichtig mit identischer Zulassung und Dosierung zur Verfügung stehen, hat der G-BA die oben beschriebene Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie gefunden. Für andere Wirkstoffe trifft diese jedoch nicht zu.
■ HON