Verordnung KVNO aktuell Letzte Änderung: 17.08.2022 00:00 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Verbandstoffe wirtschaftlich verordnen

Das Angebot an Verbandstoffen ist groß und bisweilen unübersichtlich.

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© Lubos Chlubny | Adobe Stock
Grundsätzlich sind Verbandstoffe zulasten der gesetzlichen Krankenkasse abrechenbar, es gilt dabei das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Neben klassischen Verbandstoffen sind auch „moderne“ Verbandmaterialien verfügbar, die erstmals in den Neunzigerjahren als Hydrokolloide auf den Markt kamen und mittlerweile in vielfältigen Ausgestaltungen wie Alginaten, Schäumen oder beschichteten Verbandstoffen verfügbar sind.

Grundsätzlich unterliegen Verbandstoffe wie Arzneimittel der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, so sieht es § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V vor. Dabei wurde erst 2017 mit dem Heil- und Hilfsmittel-Versorgungsgesetz (HHVG) eine Definition für Verbandstoffe in den Gesetzestext eingeführt (§ 31 Absatz 1a SGB V). Näheres zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss. Mit einer Übergangsfrist bis 2023 bleiben dabei alle bisherigen Verbandmittel grundsätzlich erstattungspflichtig. Zu beachten sind die Bezugswege auf den Namen der Patientin respektive des Patienten zulasten einer einzelnen Krankenkasse oder als Sprechstundenbedarf.

Auch für Verbandstoffe gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot, jedoch sind die bisherigen Verbandstoffe aufgrund einer fehlenden Systematik nur schwer vergleichbar. Hinzu kommt, dass Preise nicht transparent sind, weil es (anders als bei Arzneimitteln) Vertragspreise je Kassenart und KV-Bereich gibt. Somit ist vornehmlich darauf zu achten, dass die für die Wundversorgung notwendigen Produkte gewählt werden und die Verordnungsmengen bezogen auf die Anwendungsdauer passen. Hierbei sollte auch die Verweildauer des Verbandstoffes auf der Wunde beachtet werden – also, ob ein Verband täglich oder nur alle drei oder vier Tage gewechselt wird.

Silberhaltige Produkte sind in der Regel teurer als andere moderne Wundauflagen. Nach Anlage Va Teil 2 der Arzneimittel-Richtlinie dürfen antimikrobielle Stoffe wie Silber verwendet werden „ohne direkten Wundkontakt und ohne Abgabe der jeweiligen antimikrobiellen Stoffe in die Wunde.“ Die S3-Leitlinie zur „Lokaltherapie chronischer Wunden bei Patienten mit den Risiken periphere arterielle Verschlusskrankheit, Diabetes mellitus, chronische venöse Insuffizienz“ aus dem Jahr 2012 empfiehlt, Silber aufgrund möglicher Resistenzentwicklung nicht länger als drei Wochen ununterbrochen einzusetzen. Jedoch gibt es keine verbindlichen amtlichen Zulassungstexte (Fachinformationen), die den längeren Gebrauch silberhaltiger Wundauflagen einschränken. Die Anbieter stellen Gebrauchsinformationen zur Verfügung, die teils auch in der Verordnungssoftware hinterlegt sind.

Wundmanager

Bei der Versorgung chronischer Wunden können Wundmanager unterstützen. Sie arbeiten vorwiegend in Krankenhäusern, Altenpflegeheimen und Sozialstationen oder im Rahmen der häuslichen Krankenpflege. Dabei kommt der engen Zusammenarbeit mit Ärzten und Pflegekräften entscheidende Bedeutung zu. Dennoch sollte klar sein, dass die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die alleinige Verordnungshoheit hat und verantwortlich für die wirtschaftliche Verordnung ist. Von „Wundmanagern“ angeforderte Rezepte sollten vor Unterschrift kritisch auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit überprüft werden.

Zu beachten ist ferner, dass Wundmanager häufig auf Provisionsbasis arbeiten. Das heißt, dass sie mit Firmen kooperieren, deren Produkte sie empfehlen. Nicht immer handelt es sich um günstige Produkte und auch die angeforderten Mengen sind mitunter nicht angemessen. Umso mehr sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt Rezeptanforderungen von Wundmanagern kritisch prüfen und sich im Zweifelsfall die jeweilige Wundauflage und den Behandlungszeitraum erläutern lassen.

 

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