Impfung Verordnung KVNO aktuell Praxisinformation Letzte Änderung: 22.01.2024 11:49 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Pneumokokken – Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Kraft getreten

Der neue 20-valente Konjugatimpfstoff Apexxnar ist als Kassenleistung für folgende Indikationen über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Pneumokokkenimpfung in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 21.11.2023). Die Änderungen sind nun zum 13. Januar 2024 in Kraft getreten.

Der neue 20-valente Konjugatimpfstoff Apexxnar ist somit als Kassenleistung für folgende Indikationen über den Sprechstundenbedarf verordnungsfähig:

  • Personen ab 60 Jahre
  • Personen ab 18 Jahre mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grunderkrankung
  • Personen ab 18 Jahre mit beruflicher Indikation

Die entsprechenden Abrechnungsziffern 89119 (Standardimpfung) bzw. 89120 (Indikationsimpfung) behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Zusätzliche Satzungsimpfungen sind derzeit nicht vereinbart.

Apexxnar ist nur für Personen ab 18 Jahren zugelassen. Aufgrund der Bewertung der STIKO können die weniger valenten Konjugatimpfstoffe PCV13 (Prevenar) und PCV15 (Vaxneuvance) sowie der Polysaccharidimpfstoff PCV23 (Pneumovax) nicht mehr für Personen über 18 Jahre zulasten der GKV verimpft werden. Diese Konjugatimpstoffe (PCV13 und PCV 15) werden noch zur Grundimmunisierung und zusammen mit PCV23 zur sequentiellen Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche genommen. Für die Grundimmunisierung ist auch PCV10 (Synflorix) zugelassen.

Bitte entsorgen Sie noch nicht verbrauchte Impfstoffe, deren Verfallsdatum erreicht ist, umgehend.

Weitere Hinweise, beispielsweise zur erhöhten gesundheitlichen Gefährdung infolge einer Grunderkrankung oder zur Auffrischimpfung, finden Sie in der Schutzimpfungs-Richtlinie unter: https://www.g-ba.de/richtlinien/60/