Labor KVNO aktuell Letzte Änderung: 27.03.2024 16:48 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

In-vitro-Diagnostik einheitlich auf Muster 10

Ab 1. April 2024 veranlassen Praxen histopathologische Leistungen der EBM-Abschnitte 1.7 und 19.3 auf Muster 10.

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© Sanjeri/iStock

Damit sollen die Abläufe in den Praxen und Laboren vereinfacht werden. Bislang beauftragen Vertragsärztinnen und –ärzte eine histopathologische Untersuchung der EBM-Abschnitte 1.7, 19.3 und 19.4 je nach Untersuchung mit Muster 6 oder Muster 10. Dies ist aber an verschiedenen Stellen mit zusätzlichem Aufwand verbunden.

Im Bundesmantelvertrag wird deshalb klargestellt, dass alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Untersuchungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM als Auftragsleistungen einheitlich mit Muster 10 beauftragt werden. Die Veranlassung der Zytologie und des HPV-Tests im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom erfolgt wie bisher mit Muster 39.

Das bisherige Muster 10 wird umbenannt in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. Zudem wird das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ in „SER“ umbenannt. Die Abkürzung SER steht für das SGB XIV – Soziales Entschädigungsrecht, das seit 1. Januar 2024 gilt. Besteht bei Patientinnen und Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Das Feld wird nach und nach auf weiteren Vordrucken eingefügt, etwa bei der Verordnung einer häuslichen Krankenpflege. Das neue Muster 10 tritt zum 1. April 2024 ohne Stichtagsregelung in Kraft. Vorhandene „alte“ Muster 10 können aufgebraucht werden.