Labor Verordnung KVNO aktuell Sprechstundenbedarf Letzte Änderung: 27.03.2024 17:03 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

Bezug von Sicherheitskanülen – es hängt von der Anwendung ab

Beim Bezug von Sicherheitskanülen kommt immer wieder die Frage auf, ob und wie sie verordnet werden können.

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© Michael Tieck | Adobe Stock
Eine Frage der Anwendung: Abhängig vom Einsatz kann sich der Bezug von Sicherheitskanülen ändern.

Grundsätzlich sind drei Wege möglich: Sicherheitskanülen, die zur Injektion oder Blutentnahme verwendet werden, sind als „allgemeine Praxiskosten“ gemäß Einheitlichem Bewertungsmaßstab (EBM) 7.1 von der Praxis selbst anzuschaffen. Sie können nicht über den Sprechstundenbedarf (SSB) abgerechnet werden.

Sicherheitskanülen wie beispielsweise Butterfly-Kanülen, die als Einmal-Infusionsnadel dienen, sind für die Diagnostik, Akutbehandlung oder im Notfall über den SSB bezugsfähig. Wenn diese Butterfly-Kanülen zur Blutentnahme genommen werden, sind auch sie als „allgemeine Praxiskosten“ gemäß EBM 7.1 selbst als Praxisbedarf anzuschaffen, da sie dann nicht als Einmal-Infusionsnadel dienen.

 

Einmal-Infusionsnadeln ja

  • Zur Diagnostik, Sofort-/Akutbehandlung und Notfallbehandlung (auch Portnadeln, Gripper- und Huber-Nadeln); auch als Sicherheitskanüle
  • Für nuklearmedizinische Verrichtungen

Einmal-Infusionsnadeln nein

  • Zur Blutentnahme
  • Für Radiologen, Nuklearmediziner und Urologen für die Einbringung/Anwendung von Kontrastmitteln nach der SNR 92820

Mehr zum Thema Infusionstherapie (zum Beispiel Sicherheitskanülen oder Infusionsbestecke) findet sich im Sachkostenleitfaden, der im KVNO-Portal quartalsweise zur Verfügung gestellt wird.

  • HON