Praxisinformation Letzte Änderung: 08.12.2023 10:20 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Telefon-AU ab sofort dauerhaft möglich

Ärztinnen und Ärzte können ab sofort die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bei festgestellter Erkrankung wieder nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Regelung gilt ohne Befristung.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat dafür gestern den Weg freigemacht. Es gelten jedoch einige Voraussetzungen: Die Telefon-AU darf nur ausgestellt werden

  • für persönlich bekannte Patientinnen und Patienten – also nicht für Neupatientinnen und -patienten, sondern nur für diejenigen, die vorher schon einmal zur Behandlung in der Praxis waren oder aus einem Hausbesuch bekannt sind
  • bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik – nicht auf Erkrankungen der Atemwege beschränkt
  • wenn die Erkrankung in einer Videosprechstunde nicht festgestellt werden kann – z. B. weil die Praxis keine Videosprechstunde anbietet oder Patientinnen und Patienten eine angebotene Videosprechstunde aus technischen oder persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können
  • wenn die Patientin oder der Patient sich am Telefon authentifizieren kann – z. B. über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte oder die telefonische Abfrage von Patientendaten wie Geburtsdatum oder Wohnanschrift. Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte ist nicht erforderlich. War der Patient in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.

Nur fünf Kalendertage

Erstbescheinigungen können nur für bis zu maximal fünf Kalendertage ausgestellt werden. Die KBV hatte sieben gefordert, wurde aber überstimmt. Eine telefonische Folgebescheinigung nach einer Erstbescheinigung per Telefon ist ausgeschlossen. Zur Verlängerung einer Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten also in die Praxis kommen. Eine Folgebescheinigung per Telefon kann nur dann ausgestellt werden, wenn die Patientin oder der Patient zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht und dabei eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt wurde. Diese Regelung gilt analog zur Videosprechstunde.

Bescheinigung bei Krankheit der Kinder

Die KBV hat dem GKV-Spitzenverband einen Vereinbarungsentwurf vorgelegt, wonach die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Formular 21) ebenfalls dauerhaft telefonisch möglich werden soll. Eine Rückmeldung des GKV-Spitzenverbands steht laut KBV noch aus. Porto für den Versand Für den Versand der AU-Bescheinigung an Patientinnen und Patienten können Vertragsärztinnen und -ärzte das Porto über die Kostenpauschale 40128 des EBM abrechnen. Der Bewertungsausschuss wird dazu in Kürze die schriftliche Beschlussfassung einleiten. Der Beschluss tritt aber mit Wirkung zum 7. Dezember 2023 in Kraft.

Wichtig zu wissen: Patientinnen und Patienten haben keinen Anspruch auf eine telefonische AU. Die Entscheidung trifft die Ärztin/der Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei einer telefonischen Konsultation möglich, ist die Patientin oder der Patient auf eine persönliche Untersuchung in der Praxis zu verweisen.

Prüfung und Inkrafttreten

Der Beschluss des G-BA wurde umgehend an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur Prüfung übermittelt. Eine Rückmeldung ist kurzfristig zu erwarten. Da der Beschluss rückwirkend in Kraft treten soll, kann er nach Nichtbeanstandung des BMG sofort umgesetzt werden. Wir werden Sie über unsere Homepage (kvno.de) informieren, sobald die Rückmeldung des BMG vorliegt.