Praxisinformation Letzte Änderung: 20.12.2023 08:06 Uhr

Neuregelung bei Lieferengpässen von Kinderarzneimitteln

Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz ist am 16. Dezember auch eine neue Regelung zum Umgang mit Lieferengpässen bei Kinderarzneimitteln in Kraft getreten.

Demnach ist vorgesehen, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Liste mit essenziellen Kinderarzneimitteln erstellen kann, die möglicherweise einer angespannten Versorgungssituation unterliegen. Diese sogenannte Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel wurde in einer ersten Fassung bereits im August auf der Internetseite des BfArM veröffentlicht.

Die Regelung besagt: Wenn ein verordnetes Fertigarzneimittel mit einem auf der Liste aufgeführten Wirkstoff nicht verfügbar ist, können Apotheken ohne Rücksprache mit der Ärztin oder dem Arzt das verordnete Arzneimittel mit einem wirkstoffgleichen, in der Apotheke hergestellten Arzneimittel auch in einer anderen Darreichungsform oder mit einem anderen Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform austauschen.

Verordnungen gelten nicht als unwirtschaftlich

Gleichzeitig regelt das Gesetz, dass die Verordnung eines Arzneimittels der Dringlichkeitsliste nicht als unwirtschaftlich gilt. Dabei wird jedoch nicht auf die substitutionsbedingten Mehrkosten eingegangen, die insbesondere bei der Herstellung einer Rezeptur erheblich sein können. Aus Sicht der KBV reicht diese Regelung nicht aus. Sie hat im Stellungnahmeverfahren zu dem Gesetz gefordert, dass diese Mehrkosten die Ärztin beziehungsweise den Arzt bei einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht belasten dürfen und gesondert berücksichtigt werden müssen. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt.

Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel für die Infektionssaison 2023/2024