Praxisinformation Letzte Änderung: 13.05.2024 13:47 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Hygienezuschlag für ambulante Operationen rückwirkend ab Januar

Ambulante Operateurinnen und Operateure erhalten nun einen Ausgleich für ihre hohen Hygieneaufwände.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich über einen entsprechenden Zuschlag für ambulante Operationen geeinigt. Ärztinnen und Ärzte können ihn rückwirkend zum 1. Januar geltend machen.

Gezahlt wird der Hygienezuschlag auf alle Eingriffe, die im Abschnitt 31.2 des EBM aufgeführt sind. Ausnahmen bilden Kataraktoperationen (GOP 31350 und 31351) und Gebührenordnungspositionen (GOP), denen derzeit kein OPS-Kode im Anhang 2 des EBM zugeordnet sind. Für die Operationen aus Kapitel 1 – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – sind ebenfalls Zuschläge vorgesehen.

Zuschlag je nach Eingriff unterschiedlich hoch

Die Höhe des Hygienezuschlags richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Aufbereitung der OP-Instrumente, der Dauer der Operation sowie dem Ambulantisierungsgrad. Dadurch gibt es insgesamt 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Sie werden im neuen EBM-Abschnitt 31.2.19 und im Abschnitt 1.7.6 und 1.7.7 des EBM aufgeführt. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.

Bereits seit zwei Jahren gibt es für alle Haus- und Fachärztinnen und -ärzte mit direktem Patientenkontakt einen Zuschlag für allgemeine Hygieneaufwände (Zuschlag zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale). Mit dem jetzt gefassten Beschluss erhalten ambulante Operateure einen Ausgleich vor allem für die hohen Kosten, die bei der Aufbereitung von OP-Instrumenten entstehen. Für die Zuschläge steht ein zusätzliches Finanzvolumen von 60 Millionen Euro bereit.

Abrechnung für das 1. Quartal 2024

Die neuen Zuschläge gelten ab 1. Januar 2024. Die KVNO wird die Zuschläge rückwirkend und für alle folgenden Quartale automatisch zusetzen und im Regelwerksprotokoll kenntlich machen.