Praxisinformation Letzte Änderung: 29.12.2023 10:59 Uhr Lesezeit: 3 Minuten

Hybrid-DRG-Verordnung tritt zum 1. Januar in Kraft

Die seit Monaten erwartete Hybrid-DRG-Verordnung tritt zum 1. Januar in Kraft.

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte die Selbstverwaltung wenige Tage vor Weihnachten vorab informiert und mitgeteilt, dass aus rechtlichen Gründen die bisher geplanten Regelungen zur Abrechnung nicht mehr in der Verordnung enthalten sind. Es liege jetzt „in der Verantwortung der Selbstverwaltung, Verfahren zu finden und die Hybrid-DRG damit in der Praxis gangbar zu machen.“ Das betrifft insbesondere auch die Zuordnung von Behandlungsfällen zu Hybrid-DRG. „Hier bedarf es pragmatischer Lösungen“, heißt es vom BMG.

KBV-Chef Gassen: „Frust und Ärger vorprogrammiert

Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. med. Andreas Gassen, reagierte verärgert über die kurzfristige Vorlage der Verordnung: „Per vorweihnachtlichem Brief informiert das Ministerium über die Hybrid-DRG-Verordnung, wie sie ab 1. Januar 2024 gelten soll.“ Es sei zu diesem späten Zeitpunkt schier unmöglich, jetzt noch Abrechnungsbestimmungen zu vereinbaren, die ab Januar gelten sollen.

Zusätzlich soll auch die Frist für eine erste Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelung durch den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV um ein Jahr auf den 31. März 2024 vorverlegt wurde. „Zu diesem Zeitpunkt ist die Verordnung erst seit drei Monaten in Kraft. Diese Zeitspanne ist viel zu kurz“, monierte Gassen.

Die Verordnung zu einer speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG-V) enthält einen Katalog mit ersten Leistungen, die ab Januar nach den neuen Hybrid-DRG bezahlt werden sollen. Auch die Höhe und Art der Vergütung ist darin festgelegt. Vertragsärztinnen/-ärzte und Krankenhäuser erhalten dann für die ausgewählten Leistungen dieselbe Vergütung. Dabei ist es egal, ob der Eingriff ambulant oder stationär durchgeführt wird.

Aktuell noch einige Punkte offen

Inhalt der Hybrid-DRG ist dabei, dass mit der Vergütung alle Leistungen innerhalb der OP-Einrichtung sowie zusätzlich etwaige Laborwerte sowie unmittelbare postoperative Röntgenleistungen abgegolten sind. Nicht enthalten sind die Nachsorgeleistungen sowie der Sprechstundenbedarf.

Offen ist noch, wie aus den verschiedenen Parametern (z. B. OPS-Kode, Hauptdiagnose, Verweildauer, Klinischer Komplexitätsgrad) die korrekt Hybrid-DRG ermittelt werden soll. Hierfür arbeiten wir derzeit einer notwendigen Grouper-Software, die von uns bereit gestellt werden soll.

Zu guter Letzt bedarf es noch einer technischen Vorgabe für die Übertragung der Abrechnungsdaten für die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte. Dazu laufen derzeit noch die Verhandlungen auf Bundesebene. Sobald die Ergebnisse vorliegen, kann die Abrechnung über die KV Nordrhein erfolgen.

Weitere Details zur Verordnung und zur Umsetzung genau dieser, werden derzeit auf Bundesebene diskutiert. Wir werden Sie hierzu im neuen Jahr informieren.

Verordnung über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung)