Verordnung KVNO aktuell Praxisinformation Letzte Änderung: 03.06.2024 11:40 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Häusliche Krankenpflege: Neues Formular ab 1. Juli – Blankoverordnung möglich
Für die Verordnung der häuslichen Krankenpflege darf ab 1. Juli nur noch die neue Version des Formulars 12 genutzt werden. Grund: Pflegefachkräfte erhalten für bestimmte Leistungen mehr Befugnisse.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erinnert an den Formularwechsel bei der häuslichen Krankenpflege. Ab dem 1. Juli gilt eine neue Version des Verordnungsformulars 12. Unter anderem gibt es auf dem Formular neue Ankreuzfelder. Da es sich um eine Stichtagsregelung handelt, dürfen bisher verwendete Vordrucke ab dem dritten Quartal 2024 nicht aufgebraucht werden. Praxen müssen somit rechtzeitig neue Formulare bestellen.
Die PVS-Anbieter wurden von der KBV informiert, dass es die Formularänderung gibt und die Verordnungssoftware für die Blankoformularbedruckung rechtzeitig bis zum 1. Juli anzupassen ist.
Ein Grund für den Formularwechsel ist die sogenannte Blankoverordnung, durch die Pflegefachkräfte mehr Befugnisse erhalten. Damit können Pflegefachkräfte für bestimmte Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP) innerhalb des vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens zukünftig selbst über Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen entscheiden. Geregelt ist das in der HKP-Richtlinie.
Ärztinnen und Ärzte weiterhin medizinisch verantwortlich
Ärztinnen und Ärzte bleiben weiterhin verantwortlich für die Indikationsstellung und die Entscheidung, welche Leistung medizinisch indiziert ist. Sie können aber auf die Angabe der Häufigkeit und Dauer bei der Verordnung der im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen verzichten. Wenn allerdings wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Bestimmung durch die Pflegefachkraft sprechen, können Häufigkeit und Dauer auch weiterhin ärztlich vorgegeben werden. Grundsätzlich gilt: Spätestens drei Monate nach einer HKP-Blankoverordnung soll ein erneuter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.
Leistungsübersicht
Für folgende Leistungen darf zukünftig von qualifizierten Pflegefachkräften die Häufigkeit und Dauer bestimmt werden
(vgl. Leistungsverzeichnis der KBV zur häuslichen Krankenpflege gemäß Richtlinie):
1 Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
2 Ausscheidungen
3 Ernährung (nur orale Verabreichung)
4 Körperpflege
5 Hauswirtschaftliche Versorgung
6 Absaugen (nur Absaugen der oberen Luftwege)
7 Anleitung bei der Behandlungspflege
12 Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
13 Drainagen (Überprüfen, Versorgen)
14 Einlauf / Klistier / Klysma /digitale Enddarmausräumung
21 Auflegen von Kälteträgern
22 Versorgung eines suprapubischen Katheters
23 Katheterisierung der Harnblase
27 Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG)
28 Stomabehandlung
30 Pflege des zentralen Venenkatheters
31 Wundversorgung einer akuten Wunde
31b Kompressionsstrümpfe/ Kompressionsverband
31c Stützende Verbände
31d Bandagen und Orthesen Ein Ansichtsexemplar der neuen Formularversion und die Vordruckerläuterungen hat die KBV auf ihrer Website veröffentlich