Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:32 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Versorgung mit Knieruhigstellungs- und Immobilisationsschienen

Die gesetzlichen Vorschriften schränken die Abgabe von Schienenverbänden (Knieruhigstellungsschienen / Immobilisationsschienen) durch Vertragsärzte auf Notfälle ein. Schienenverbände können in der vertragsärztlichen Praxis nur noch im Rahmen der Versorgung von Notfällen nach dieser Vereinbarung im Bereich des Knies abgegeben werden. Die Abgabe und Erstattung der Kosten bei der Versorgung in Notfällen, beispielsweise bei einer Ellenbogen- oder Fußgelenkverletzung, fällt nicht unter diese Vereinbarung. Ärzte, die die Schienenverbände abgeben, erhalten zur Erstattung der ihnen entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 32,55 €. Für die Abrechnung der Pauschale kann die Symbolnummer 90980 abgerechnet werden.

Wird der Patient nicht im Rahmen der Notfallbehandlung versorgt, sind Schienenverbände nach den Hilfsmittelrichtlinien auf den Namen des Patienten zu verordnen.

Die bisherige Vereinbarung aus dem Jahr 2005 wird durch die modifizierte Vereinbarung ersetzt und tritt damit außer Kraft. Die Modifizierung der Vereinbarung war aufgrund der Regelungen in § 128 Abs. 1 SGB V, die die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über die Depots bei Vertragsärzten verbietet, notwendig geworden.

Die Schienen können auch über einen anderen Bezugsweg bezogen werden. Es erfolgt jedoch ausschließlich eine Erstattung mit dem Pauschalbetrag in Höhe von 32,55 Euro. Die Sachkostenpauschale erstatten die nordrheinischen Krankenkassen extrabudgetär.

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