Vertrag Letzte Änderung: 25.06.2020, 17:04 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Zentrumsvertrag – Förderung ambulanter Operationen

Der Vertrag wurde zur Förderung stationsersetzender Leistungen mit folgenden Kassenverbänden vereinbart und wird zum 31.12.2023 beendet:

  • AOK Rheinland/Hamburg
  • nordrheinische Ersatzkassen
  • IKK classic
  • LKK Nordrhein
  • Landesverband der Betriebskrankenkassen
  • Knappschaft.

Gezielt gefördert werden nach wie vor leistungsstarke OP-Zentren für die Erbringung stationsersetzender Leistungen. Eine Förderung der Anästhesien erfolgt nach § 115b AOP.

Voraussetzungen

Die Vergütung nach dem Zentrumsvertrag setzt voraus, dass der Antragsteller über eine Genehmigung zum Ambulanten Operieren verfügt. Die Teilnahme am Zentrumsvertrag bedarf keines gesonderten Antrages. Operateure erhalten die Förderung, wenn sie die im OP-Katalog genannte Tracer-Diagnose (OPS-Code) mindestens einmal abgerechnet haben und zusätzlich eine Mindestfrequenz (Basis Vertragskassen gesamt) an Operationen je Quartal erbringen.

Nachstehend sind die fachgebietsorientierten OP-Kataloge mit den Mindestfrequenzen (auf der Basis Vertragskassen gesamt) aufgeführt:

Katalog-Nr. 1 – Chirurgie/Orthopädie

  • Mindestens eine Tracer-Diagnose der Gruppen A und B
  • Mindestfrequenz: 50 Operationen; für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) mit mind. zwei Operateuren 75 OPs

Katalog-Nr. 2 – Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

  • Mindestens eine Tracer-Diagnose der Gruppe C
  • Mindestfrequenz: 30 Operationen; für BAG mit mind. zwei Operateuren 45 Operationen.

Katalog-Nr. 3 – Gynäkologie

  • Mindestens eine Tracer-Diagnose der Gruppe C
  • Mindestfrequenz: 20 operative Eingriffe; bei BAG mit mind. zwei Operateuren 30 operative Eingriffe

Katalog-Nr. 4 – Urologie

  • Mindestens eine Tracer-Diagnose der Gruppe C
  • Mindestfrequenz: 20 operative Eingriffe; bei BAG mit mind. zwei Operateuren 30 operative Eingriffe

OPS-Katalog