Qualität Letzte Änderung: 21.12.2023, 14:10 Uhr

Onkologie

Ziel der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung.

Für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach der Onkologie-Vereinbarung ist eine Genehmigung durch die KV Nordrhein erforderlich.

Die Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung setzt voraus, dass der Arzt die ambulante Behandlung ganz oder teilweise selbst durchführt und zusätzlich die Gesamtbehandlung entsprechend einem einheitlichen Therapieplan unabhängig von den notwendigen Überweisungen leitet und mit den durch die Überweisung hinzugezogenen Vertragsärzten kooperiert.

Die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt.

Diese Vereinbarung gilt nicht für gemäß § 116b Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmte Krankenhäuser.

Die Patienten sind entsprechend den Regelungen des Landeskrebsregistergesetzes zu registrieren (§ 10 Abs. 3 Vereinbarung über die qualifizierte ambulante Versorgung krebskranker Patienten „Onkologie-Vereinbarung“ (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte)).

Nordrheinische Vereinbarung zur Onkologie-Vereinbarung

Ab 1. April 2014 gilt eine neue regionale Onkologie-Vereinbarung, die die Teilnahme unter modifizierten Voraussetzungen ermöglicht.

Qualitätssicherungskommission

  • 1 Hämato-Onkologe
  • 1 Urologe
  • 1 Gynäkologe
  • 1 Dermatologe

Ansprechpartner

Walentina Rößner

Christiane Sybertz