Abrechnung Letzte Änderung: 05.04.2023, 08:05 Uhr

Wer muss Laborwerte anfordern?

Über die Zuständigkeit bei der Veranlassung von Laboruntersuchungen gibt es immer wieder Unsicherheiten: Macht das die Hausärztin bzw. der Hausarzt oder ist dies Aufgabe der Fachärztin oder des Facharztes? Grundsätzlich gilt: Für die Veranlassung von Laborleistungen ist diejenige Praxis zuständig, die den Wert benötigt.

Für Vertragsärztinnen und -ärzte steht die bestmögliche Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten zweifelsfrei im Vordergrund. Aber sie müssen auch die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Behandlungs- und Verordnungstätigkeit umfassend beachten. Hierbei gilt: Jede Ärztin und jeder Arzt ist für die eigene Diagnostik und Therapie verantwortlich. Wer einen Laborwert benötigt, muss ihn selbst veranlassen.

Das bedeutet konkret: Ist eine Patientin/ein Patient in hausärztlicher Behandlung und benötigt Medikamente, so ist die Hausärztin/der Hausarzt für die Kontrolle der Werte zuständig. Ist die Patientin/der Patient in fachärztlicher Behandlung, zum Beispiel beim Rheumatologen oder der Urologin, dann sind die Werte dort zu erheben bzw. zu kontrollieren. Dies gilt besonders dann, wenn die Versorgung mit Medikamenten ausschließlich durch die Facharzt-Praxis erfolgt. Dadurch bleiben Therapie und Kontrolle in einer Hand.

Und bei Überweisung?

Die für eine Verdachtsdiagnose notwendigen Basisuntersuchungen sind durch die Hausärztin/den Hausarzt zu veranlassen. Folgt anschließend eine Überweisung an eine fachärztliche Praxis und ist dort dann eine ergänzende oder erstmalige laborgestützte Diagnose notwendig, so fällt die Veranlassung des Labors in den Aufgabenbereich der jeweiligen Fachärztin oder des Facharztes. Benötigen etwa Orthopäden für die leitliniengerechte Diagnostik und Therapie der Osteoporose spezifische Laborwerte, dürfen sie diese nicht bei der überweisenden Praxis anfordern, sondern müssen die notwendigen Laboruntersuchungen selbst durchführen oder im Labor veranlassen.

Vorhandene Befunde übermitteln

Natürlich sollte die überweisende Praxis vorliegende aktuelle Laborbefunde, die für die Mit- und Weiterbehandlung erforderlich sind, der Facharzt-Praxis zur Verfügung stellen, um unnötige Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Umgekehrt gilt das Gleiche, wenn die Patientin/der Patient nach Abschluss der fachärztlichen Behandlung wieder zur Betreuung an die Hausärztin/den Hausarzt übergeben wird.

Operationsvorbereitung für ambulante und belegärztliche Eingriffe

Werden für die Freigabe einer bevorstehenden Operation Laborwerte benötigt, so sind diese von der Ärztin bzw. dem Arzt zu veranlassen, die oder der die Operationsvorbereitung durchführt.

Wird die Operationsvorbereitung von einer Hausarzt-Praxis als Komplexleistung nach Abschnitt 31.1.2 EBM erbracht und abgerechnet, so muss sie auch die Laboruntersuchungen, die fakultativer Bestandteil der präoperativen Pauschalen nach Abschnitt 31.1.2 EBM sind, selbst durchführen oder sie auf eigene Kosten in einem Labor anfordern.

Wie ist das vor oder nach Krankenhausaufenthalt?

Wird eine Patientin/ein Patient gemäß Paragraf 115a SGB V im Krankenhaus vor- oder nachstationär behandelt oder nach Einweisung stationär betreut, so muss das Krankenhaus auch die erforderlichen Laboruntersuchungen selbst durchführen oder intern auf eigene Kosten beauftragen. Da die Leistungen bereits mit den entsprechenden Fallpauschalen abgegolten sind, ist eine vertragsärztliche Abrechnung nicht möglich.

Sowohl für ambulante Operationen im Krankenhaus als auch für die stationäre Behandlung stellt der/die überweisende bzw. einweisende Vertragsarzt/-ärztin der/dem durchführenden Ärztin/Arzt zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen die bereits vorliegenden Befunde zur Verfügung (Paragraf 4 des AOP-Vertrages bzw. Paragraf 5 der Krankenhauseinweisungs-Richtlinie).