Regressvermeidung

Die Verordnung von Arznei- und  Heilmitteln zu Lasten der GKV wird durch die Vorgaben des Sozialgesetzbuch V (SGB V) und insbesondere die Arznei- und Heilmittel-Richtlinie geregelt. Wenn nicht richtlinienkonform verordnet wird, können Krankenkassen Einzelanträge stellten. In 2016 sind wegen Verstoß gegen die Arzneimittel-Richtlinie in Nordrhein insgesamt circa 12.000 Einzelanträge gestellt worden.

Zusätzlich sollen statistische Prüfungen zu den Verordnungskosten durchgeführt werden. So sieht es das SGB V in Paragraph 106 b vor. In Nordrhein sind das bis einschließlich 2016 die Richtgrößenprüfungen gewesen. Hier werden nur wenige Regresse ausgesprochen, zumal im Falle der Richtgrößenprüfung, im Gegensatz zur Einzelfallprüfung, auch die „Beratung vor Regress“ gilt. Für das Prüfjahr 2014 wurden beispielsweise je zwei Arznei- und Heilmittelregresse ausgesprochen.

Auf dieser Seite haben wir zahlreiche Informationen für Sie zum Thema Regress zusammengestellt. Persönliche Informationen können Sie über die genannten Ansprechpartner bekommen.