Letzte Änderung: 06.08.2021, 13:52 Uhr
Beschäftigung von Assistenten und Vertretern
In bestimmten Fällen dürfen Sie sich in Ihrer Praxis vertreten lassen oder eine/n Entlastungsassistenten/in in der Praxis beschäftigen. Eine Praxisvertretung in Ihrer eigenen Praxis ist im Krankheits- oder Urlaubsfall möglich, wenn Sie an Fortbildungen teilnehmen oder für Schwangere im Zusammenhang mit einer Entbindung. Die Beschäftigung eines/r Entlastungsassistenten/in ist z. B. aus Gründen der Kindererziehung oder zur Pflege eines nahen Angehörigen zulässig.
Bitte beachten Sie, dass eine Praxisvertretung nur bis zu drei Monate innerhalb von 12 Monaten genehmigungsfrei ist, für Schwangere im Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu 12 Monate. Darüber hinaus gehende Vertretungszeiten müssen rechtzeitig bei der Bezirksstelle der KV Nordrhein beantragt werden.
Die Beschäftigung eines/r Entlastungsassistenten/in ist immer genehmigungspflichtig. Eine Vertretungszeit von über einer Woche ist bei Ihrer Kreisstelle anzuzeigen.
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Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung einer/eines Entlastungsassistentin/en oder einer Praxisvertretung (PDF, 243 KB)
Antrag zur Beschäftigung einer/eines Entlastungsassistentin/en oder einer Praxisvertretung. -
Antrag auf Genehmigung zur Weiterbeschäftigung einer/eines Assistentin/en bis zum Eintritt in die Praxis (PDF, 243 KB)
Antrag zur Weiterbeschäftigung einer/eines Assistentin/en. -
Anzeige über die Vertretung für eine/n angestellte/n Arzt/Ärztin nach Beendigung der Anstellung (PDF, 173 KB)