Vertrag Letzte Änderung: 04.05.2026, 08:00 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Sozialpsychiatrie

Antragsstellung online

Für Mitglieder der KV Nordrhein besteht die Möglichkeit den Antrag über das neue Digitale Antragsportal zu stellen. Melden Sie sich hierfür ganz einfach mit Ihren Zugangsdaten für das KVNO-Portal an.

Zum Digitalen Antragsmanagement

Kurzanleitung für das Digitale Antragsmanagement (PDF)

Ziele

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung dient der Förderung einer qualifizierten sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. Im Vordergrund steht hierbei der gezielte Ausbau solcher Behandlungsangebote, die für eine sinnvolle kontinuierliche Betreuung der betroffenen Patienten erforderlich sind.

Durch die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung soll vorwiegend bei komplexen sozialpädiatrischen und psychiatrischen Behandlungsproblemen insbesondere die ambulante ärztliche Betreuung als Alternative zur stationären Versorgung und anderen institutionellen Betreuungsformen ermöglicht werden.

Geltungsbereich

Die Sozialpsychiatrie-Vereinbarung gilt für folgende Krankenkassen: AOK Rheinland, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Bundesknappschaft und Ersatzkassen.

Genehmigung

Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein voraus.

Voraussetzung

An der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung können Ärztinnen und Ärzte teilnehmen, die die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie erworben haben sowie Kinderärztinnen/-ärzte, Nervenärztinnen/-ärzte und Psycgiaterinnen/-er mit entsprechender Qualifikation, d. h. mit mindestens zweijähriger Weiterbildung im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie. Darüber hinaus müssen die teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte an dieser Vereinbarung weitere persönliche Voraussetzungen erfüllen und sich gegenüber der KV Nordrhein verpflichten, eine qualifizierte sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicherzustellen.

Die an der Vereinbarung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte müssen eine interdisziplinäre Zusammenarbeit medizinischer, psychologischer, pädagogischer und sozialer Dienste gewährleisten. Für die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen sollen dem Praxisteam mindestens ein Heilpädagoge und ein Sozialarbeiter bzw. eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern mit jeweils vergleichbaren Qualifikationen, wie Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit kinder- und jugendpsychiatrischer bzw. therapeutischer Zusatzqualifikation, angehören.

Nähere Informationen finden Sie in der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung 

Im Rahmen der sozialpsychiatrischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen können die erbrachten Leistungen nach dem EBM für vertragsärztliche Leistungen abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Leistungen der nichtärztlichen Mitarbeiter, wenn der Arzt diese anordnet, fachlich überwacht und der Mitarbeiter zur Erbringung der ihm übertragenen Hilfeleistung qualifiziert ist.

Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher im Rahmen der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit der multiprofessionellen Betreuung von Patientinnen und Patienten verbunden ist, wird der teilnehmenden Vertragsärztin oder dem teilnehmenden Vertragsarzt zusätzlich zu den nach dem EBM abrechnungsfähigen Leistungen die Kostenpasuschale 88895 in Abhängigkeit der erbrachten Behandlungsfälle vergütet (s. Übersicht der Symbolnummern).

Evaluation

Die an der Sozialpsychiatrie-Vereinbarung teilnehmenden Ärzte verpflichten sich zur Beteiligung an der Evaluation und stellen dazu in anonymisierter Form die geforderten Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen der Behandlung zur Verfügung.