Kinder- und Jugendschutz - Kooperationsvereinbarung NRW gemäß § 73c SGB V
KV Nordrhein, KV Westfalen-Lippe, Landkreistag und der Städtetag NRW sowie der Städte- und Gemeindebund NRW haben eine Kooperationsvereinbarung zum Kinder- und Jugendschutz gemäß § 73c SGB V abgeschlossen.
Damit soll die Zusammenarbeit von Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten mit den Jugendämtern gestärkt und somit der Schutz und die Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei gewichtigen Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung weiter verbessert werden.
Im Mittelpunkt steht ein standardisiertes Vorgehen mit einheitlichen Mitteilungs- und Rückmeldungsbögen.
Die Vereinbarung ist zugleich die Grundlage für die Abrechnung der GOPen 01681 (Meldung von Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung) und 01682 (Fallbesprechung Kinder- und Jugendschutz) EBM.
Verträge und Anlagen
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Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten/Vertragspsychotherapeuten und Jugendämtern zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung (PDF, 137 KB)
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Anlage 1: Ablaufschema bei Verdacht bzw. Feststellung einer Kindeswohlgefährdung durch Vertragsärzte/Vertragspsychotherapeuten (PDF, 59 KB)
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Anlage 2: Meldung einer Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt (Muster) (PDF, 168 KB)
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Anlage 3: Eingangsbestätigung durch das Jugendamt (Muster) (PDF, 90 KB)
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Anlage 4: Rückmeldung des Jugendamtes zur Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung (Muster) (PDF, 121 KB)
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Merkblatt | Kinder- und Jugendschutz - Kooperationsvereinbarung NRW gemäß § 73c SGB V (PDF, 119 KB)