Ambulantes Operieren

Vergütung von ambulanten Operationen in Nordrhein

Die Krankenkassen bezahlen die Leistungen aus dem Kapitel 31 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs grundsätzlich außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung extrabudgetär mit einem Punktwert in Höhe von 11,4915 Cent. Abweichende Regelungen betreffen Leistungen im sogenannten Zentrumsvertrag und dem AOP-Vertrag.

Informationen zur Teilnahme an der Vereinbarung ambulantes Operieren

Zentrumsvertrag und OP-Katalog

Für die Operationen nach dem Zentrumsvertrag wird zum Orientierungspunktwert von 11,4915 Cent bis zum 31.12.2023 ein Zuschlag in folgender Höhe vergütet:

  • 1,83388 Cent im Quartal 1/2023 (Punktwert insgesamt 13,32538 Cent),
  • 1,18663 Cent im Quartal 2/2023 (Punktwert insgesamt 12,67813 Cent),
  • 0,53938 Cent im Quartal 3/2023 (Punktwert insgesamt 12,03088 Cent) und
  • 0,53938 Cent im Quartal 4/2023 (Punktwert insgesamt 12,03088 Cent).

Soweit die entsprechenden Voraussetzungen (Mindestfrequenz und Tracer-Diagnose) erbracht wurden. Informationen zu den Tracer-Diagnosen und Mindestfrequenzen finden Sie im Katalog der förderungswürdigen Operationen, der nach Abstimmung mit den Krankenkassen um die redaktionellen Änderungen des Bewertungsausschusses modifiziert wurde.

OP-Schlüssel-(OPS-)Katalog mit Filter

Mehr Infos zum Zentrumsvertrag

Mehr Informationen bei der KBV

AOP-Vertrag nach § 115b SGB V

Ambulante Operationen nach § 115b SGB V werden

in Höhe des Orientierungspunktwertes von 11,4915 Cent zuzüglich eines Zuschlags noch bis zum 31.12.2023 in Höhe von

  • 0,49245 Cent im Quartal 1/2023 (Punktwert insgesamt 11,98395 Cent),
  • 0,31864 Cent im Quartal 2/2023 (Punktwert insgesamt 11,81014 Cent),
  • 0,14484 Cent im Quartal 3/2023 (Punktwert insgesamt 11,63634 Cent) und
  • 0,14484 Cent im Quartal 4/2023 (Punktwert insgesamt 11,63634 Cent)

für folgende Leistungen vergütet:

  • Operative und stationsersetzende Eingriffe gemäß des Kataloges nach § 115b SGB V Abschnitte 1 und 2.
  • Präoperative Leistungen nach Kapitel 31.1.2.
  • Postoperative Leistungen nach Kapitel 31.3.2, 31.4.2 und 31.4.3, soweit ein entsprechender OPS-Code nach Anlage 1 des Vertrages nach § 115b SGB V genannt wird
  • Anästhesien nach Kapitel 5.3 und 31.5.3, soweit ein entsprechender OPS-Code nach Anlage 1 des Vertrages nach § 115b SGB V genannt wird.

Mehr Infos auf der Homepage der KBV