Vertrag Letzte Änderung: 05.04.2022, 08:27 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

AIDS

Ziele

Die AIDS-Vereinbarung regelt den zusätzlichen Aufwand personeller und sachlicher Mittel bei der Behandlung therapiebedürftiger HIV- / AIDS-infizierter Patienten.

Geltungsbereich

Die AIDS-Vereinbarung gilt für folgende Krankenkassen: AOK Rheinland, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkasse Nordrhein, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Bundesknappschaft und Ersatzkassen.

Genehmigung

Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach der AIDS-Vereinbarung setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein voraus.

Voraussetzung

Die nach dieser Vereinbarung tätigen Ärzte müssen persönliche Voraussetzungen für die Abrechnung erfüllen und die erforderlichen fachlichen Nachweise gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein vorlegen. Darüber hinaus setzt die AIDS-Vereinbarung für den verantwortlichen Arzt die Teilnahme an einem HIV- / AIDS-Qualitätszirkel einmal pro Quartal voraus.

Diesen Qualitätszirkeln sollen bei dem diesem Krankheitsbild häufig angesprochenen Ärzten und korrespondierenden Berufsgruppen weitere Fachgruppen angehören sowie Pflegedienste, Sozialstationen, Sozialarbeiter, psychosoziale Hilfsorganisationen, Hospize, Selbsthilfegruppen etc.

Die an der Vereinbarung teilnehmenden Ärzte erhalten im Rahmen dieser Vereinbarung für den besonderen Aufwand, der durch die Behandlung therapiebedürftiger HIV- / AIDS-Infizierter anfällt, eine Kostenerstattung.