Seit dem 1. April 2026 gilt eine neue bundesweite Vereinbarung nach § 118b SGB V, die die ambulante Versorgung schwer erkrankter Kinder und Jugendlicher in Pädiatrischen Institutsambulanzen (PädIA) bundesweit einheitlich regelt.
Das Wichtigste im Überblick
PädIA sind spezialisierte Ambulanzen an pädiatrischen Krankenhäusern und Krankenhäusern mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen. Sie versorgen Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, deren Erkrankungen aufgrund von Art, Schwere oder Dauer nicht ausreichend durch niedergelassene Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte oder andere vertragsärztliche Angebote behandelt werden können.
Die Vereinbarung definiert elf Leistungsbereiche, darunter rheumatologische, endokrinologische, nephrologische, kardiologische, hämatologische und onkologische, neurologische, gastroenterologische, pneumologische, allergologische sowie immunologische Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen. Zudem können bestimmte postoperative Leistungen nach kinderchirurgischen Eingriffen erbracht werden.
Kinder und Jugendliche benötigen eine Überweisung von einer niedergelassenen Kinder- und Jugendärztin oder einem Kinder- und Jugendarzt oder von Hausärztinnen/Hausärzten. Die PädIA prüft und dokumentiert die Behandlungsbedürftigkeit.
PädIA müssen definierte sächliche und personelle Voraussetzungen erfüllen: Mindestsprechstundenzeiten an zwei Tagen pro Woche über jeweils vier Stunden, telefonische Erreichbarkeit, die Möglichkeit zur Online-Terminanfrage sowie Videosprechstunden und Fallkonferenzen.
Die Leitung obliegt einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit entsprechender Schwerpunktbezeichnung. Die in der PädIA tätigen sowie die hinzugezogenen Fachärztinnen und Fachärzte sind namentlich zu benennen und müssen ihren Facharztstatus einschließlich der entsprechenden Schwerpunktbezeichnung beziehungsweise Zusatzweiterbildung nachweisen.
Die PädIA arbeitet eng mit den niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zusammen. Nach Abschluss der Diagnostik oder Behandlung erhalten die Patientinnen und Patienten sowie die weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte eine verbindliche Kurzinformation mit Diagnose, Therapieangaben und empfohlenen Maßnahmen. Es gelten die Qualitätssicherungsbestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung.
Die PädIA ist vor der erstmaligen Leistungserbringung über ein Formular der KV Nordrhein anzuzeigen. Die genannten sächlichen und personellen Voraussetzungen sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Ambulante Leistungen, die in der PädIA erbracht werden, können erst dann über die KV Nordrhein abgerechnet werden, wenn alle Voraussetzungen vollständig vorliegen.