Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr

Tonsillotomie

Mit der Vereinbarung zur Tonsillotomie mit der Kaufmännischen Krankenkasse – KKH (vormals KKH-Allianz) zum 1. Januar 2010 hat die KV Nordrhein den ersten Selektivvertrag nach Paragraf 73c des Sozialgesetzbuchs (SGB) V geschlossen.

An dem Vertrag für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können HNO-Ärzte in Nordrhein teilnehmen, die über eine Berechtigung zum ambulanten Operieren verfügen. Mit der AOK Rheinland/Hamburg, Barmer GEK, Knappschaft Bahn See und den Betriebskrankenkassen wurden ähnliche Verträge vereinbart.

Entsprechende Geräte der HNO-Chirurgie sowie Sachkundenachweise, falls der Eingriff mittels Laser erfolgt, sind gegenüber der KV vorzulegen. Die baulich-apparativen und hygienischen Bestimmungen entsprechen denen des ambulanten Operierens und werden um Belege zur Zulassung beziehungsweise Wartung der Geräte ergänzt.

EBM-Leistung ab 1. Juli 2019

Der G-BA hat die Behandlungsmethode der Tonsillotomie bei symptomatischer Hyperplasie in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen. Damit Ärzte die Teilentfernung vergrößerter Mandeln über den EBM abrechnen können, wird der OPS-Kode 5-281.5 „Tonsillektomie (ohne Adenotomie): Partiell, transoral“ und die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Anhang 2 zum EBM aufgenommen.
Momentan klärt die KV Nordrhein noch offene Fragen zum Übergang bzw. dem Ende der bestehenden Selektivverträge.

Ansprechpartner

Marion Templin