Qualität Letzte Änderung: 11.01.2023, 10:20 Uhr

Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen

Die Durchführung und Abrechnung der Stoßwellenlithotripsie bei Harnsteinen – GOP 26330 EBM – ist nach der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ genehmigungspflichtig. Der Arzt muss unter anderem nachweisen, dass er bereits eine bestimmte Anzahl von Stoßwellenlithotripsien selbständig durchgeführt hat und eine Genehmigung zur Abrechnung sonographischer Untersuchungen der Urogenitalorgane und zur Röntgendiagnostik des Harntraktes besitzt.

Ansprechpartner

Sabine Krämer

Sophie Zimm