Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr

Schlafapnoe

Antragsstellung online

Für Mitglieder der KV Nordrhein besteht die Möglichkeit den Antrag über das neue Digitale Antragsportal zu stellen. Melden Sie sich hierfür ganz einfach mit Ihren Zugangsdaten für das KVNO-Portal an.

Zum Digitalen Antragsmanagement

Kurzanleitung für das Digitale Antragsmanagement (PDF)

Die Stufendiagnostik zur Abklärung einer Schlafapnoe ist seit dem 1. Oktober 1991 in Teilen als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der GKV anerkannt. Die Polysomnographie als Schlusspunkt der Diagnostik und zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät sowie zur Therapiekontrolle wurde jedoch bisher als stationär durchzuführende Leistung eingestuft. Die Auswertung verschiedener relevanter wissenschaftlicher Literatur und Sachverständigengutachten hat jedoch inzwischen gezeigt, dass Kontrollen bei komplikationslosen CPAP-Therapien nach Ersteinstellung ebenfalls mit Hilfe der Polygraphie durchgeführt werden können, so dass die Polysomnographie nur in Problemfällen eingesetzt werden muss.

Daraufhin hat der Gemeinsame Bundesausschuss beschlossen, dass auch die Polysomnographie ausschließlich durch Vertragsärzte erbracht werden soll. In der entsprechenden Richtlinie ist festgelegt, dass Vertragsärzte ab dem 1. Oktober 2020, die zum Führen der Gebietsbezeichnung „Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde“, „Kinder- und Jugendmedizin“, „Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie“, „Neurologie“, „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“, „Psychiatrie und Psychotherapie“, „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“, der Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung „Innere Medizin“ und „Pneumologie“ oder der Facharzt- und Schwerpunktbezeichnung „Innere Medizin“ und „Kardiologie“ berechtigt sind, diese Leistungen erbringen und abrechnen dürfen.

Der Arzt muss allerdings darüber hinaus nachweisen, dass er über die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ verfügt. Ist das nicht der Fall, genügt für die Durchführung der Polygraphie auch der Nachweis über die Teilnahme an einem anerkannten Fortbildungskurs zur Schlafdiagnostik und -therapie von 30 Stunden Dauer. Daneben muss der Arzt bestimmte apparative, räumliche und organisatorische Anforderungen erfüllen. Für diesen Genehmigungsbereich gibt es eine Qualitätssicherungskommission.

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