Qualität Letzte Änderung: 25.09.2026, 09:00 Uhr
Palliativversorgung
Digitale Antragstellung – ab 1. Oktober 2026 gebührenpflichtig bei alternativer Einreichung
Die KV Nordrhein baut ihre digitalen Services kontinuierlich aus – für mehr Effizienz und eine schnellere Bearbeitung Ihrer Anliegen. Ab dem 1. Oktober 2026 gilt daher: Anträge, die nicht über das Digitale Antragsportal gestellt werden, unterliegen einer Bearbeitungsgebühr von 40,00 Euro. Betroffen sind Einreichungen per Post, E-Mail oder auf anderem Weg.
Wir empfehlen Ihnen die Nutzung des Digitalen Antragsportals – damit entfällt die Gebühr, und Ihr Antrag wird zügiger bearbeitet.
Die Betreuung von schwerstkranken und sterbenden Menschen erfordert ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen, Fachwissen und Sensibilität.
Wenn die kurativen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind und kaum mehr Aussicht auf Genesung mehr besteht, rückt die palliative Versorgung in den Mittelpunkt. Ihr Ziel ist es, körperliche Schmerzen zu lindern, seelisches Leiden zu mildern und die verbleibende Zeit so lebenswert wie möglich zu gestalten – stets mit dem Fokus auf die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen.
Möglichkeiten
Die Palliativversorgung gliedert sich in verschiedene Versorgungsformen, die je nach Bedarf des Patienten zum Einsatz kommen. Zwei zentrale Modelle sind die Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV) (Vereinbarung nach § 87 Abs. 1b SGB) und die Palliativmedizinische Versorgung (Verträge mit Primär-und Ersatzkassen).
Allgemeine Ambulante Palliativversorgung (AAPV)
Anspruchsgrundlage
Diese besondere Form der ambulanten Palliativversorgung richtet sich an schwerstkranke und sterbende Menschen, bei denen eine kurative Behandlung nicht mehr indiziert ist oder die sich bewusst gegen weitere heilende Maßnahmen entscheiden.
Voraussetzungen für die Versorgung
• Die Lebenserwartung des Patienten ist auf Tage, Wochen oder wenige Monate gesunken.
• Die kurative Therapie der Grunderkrankung ist abgeschlossen oder nicht mehr gewünscht.
• Es besteht ein besonderer Versorgungsbedarf, der eine koordinierte und qualifizierte palliativmedizinische Betreuung erfordert.
• Eine Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ist (noch) nicht notwendig.
Erforderliche ärztliche Qualifikationen
Um Leistungen nach EBM Kapitel 37 abzurechnen, sind besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Palliativversorgung erforderlich: