Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr
Netzhaut- und Glaskörperchirurgie
Der seit 1. April 2010 geltende Vertrag über die Durchführung und Abrechnung ambulanter netzhaut- und glaskörperchirurgischer Eingriffe (vitreoretinale Chirurgie) regelt die Versorgung von Patienten mit der Zielsetzung
- die Versorgungsqualität durch die Etablierung einer über die Mindestanforderungen der vom gemeinsamen Bundesausschuss und den Bundesmantelverträgen geforderten personellen und sächlichen Qualität hinausgehenden leitlinien- / evidenzorientierten und qualitätsgesicherten Versorgungskette zu verbessern,
- Kriterien zur Messbarkeit der medizinischen Behandlungsqualität zu entwickeln und zu erproben,
- einheitliche Standards für die Entscheidung zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu etablieren, um die gesetzliche Vorgabe „ambulant vor stationär“ umzusetzen und unter Berücksichtigung größtmöglicher Sorgfalt und Sicherheit die stationäre Versorgung auf die „Risikopatienten“ zu beschränken.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Teilnahme am Vertrag ist unter anderem, dass die Anforderungen der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim Ambulanten Operieren nach § 115b Abs. 1 SGB V erfüllt sind. Dies gilt sowohl für die persönlichen als auch für die apparativ-technischen und personellen Voraussetzungen. Fachärzte für Augenheilkunde müssen eine mindestens dreijährige Tätigkeit in der vitreoretinalen Chirurgie nachweisen.
Mehr Infos zum Vertrag
Dokumente zur Genehmigung
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Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Teilnahme an dem Vertrag vitreoretinale Chirurgie (PDF, 351 KB)
Antrag auf Teilnahme am Vertrag -
Vertrag für netzhaut- und glaskörperchirurgische Eingriffe (PDF, 314 KB)
Vertrag für netzhaut- und glaskörperchirurgische Eingriffe -
Änderungsvertrag ab 1. April 2012 (PDF, 241 KB)
Änderungsvertrag ab 1. April 2012