Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr
Mammographie (kurativ)
Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Mammographien ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung).
Dokumente zur Genehmigung
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Antrag auf Genehmigung von kurativer Mammographie (PDF, 240 KB)
Antrag Kurative Mammographie -
Meldung der Inbetriebnahme eines neuen Mammographiegerätes (bei bereits vorhandener Mammographiegenehmigung) (PDF, 199 KB)
Meldung der Inbetriebnahme eines neuen Mammographiegerätes (bei bereits vorhandener Mammographie-Genehmigung) -
Technischer Datenbogen: Antrag kurative Mammographie - Mammographiegerät digital- (PDF, 248 KB)
Anlage 1 – Gerätebogen digital -
Technischer Datenbogen: Antrag kurative Mammographie - Mammographiegerät analog - (PDF, 233 KB)
Anlage 1 – Gerätebogen analog -
Anlage 2 zum Antrag kurative Mammographie - Gewährleistungsgarantie Bildbetrachtung (PDF, 259 KB)
Anlage 2 – Angaben zur Bildbetrachtung über Bildwiedergabegerät -
Anlage 3 zum Antrag kurative Mammographie - Gewährleistungsgarantie Datenverarbeitung (PDF, 231 KB)
Anlage 3 – Angaben zur Datenverarbeitung bei der digitalen Mammographie
Mehr Infos bei der KBV
Mammographie-Prüfung: Abschnitt C und D
Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.
Die Fallsammlungsprüfung ist nach der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein in der Kategorie C mit 4 Fortbildungspunkten anerkannt.
Auch mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren haben die Möglichkeit, ihre fachliche Befähigung bei einer Kassenärztlichen Vereinigung durch eine regelmäßige Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung nachzuweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Abschnitt D der Mammographie-Vereinbarung.