Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr

Mammographie (kurativ)

Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Mammographien ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung).

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Mammographie-Prüfung: Abschnitt C und D

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

Die Fallsammlungsprüfung ist nach der Fortbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein in der Kategorie C mit 4 Fortbildungspunkten anerkannt.

Auch mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren haben die Möglichkeit, ihre fachliche Befähigung bei einer Kassenärztlichen Vereinigung durch eine regelmäßige Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung nachzuweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Abschnitt D der Mammographie-Vereinbarung.

Mehr Infos bei der KBV

Ansprechpartner

Ulrike Gilgenbach

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