Qualität Letzte Änderung: 10.06.2020, 09:17 Uhr

Intravitreale Medikamenteneingabe (IVM)

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) ist seit dem 1. Oktober 2014 qualitätsgesichert. Die Abrechnung erfolgt über den EBM.

Die intravitreale Medikamenteneingabe (IVM) kann bei folgenden Indikationen angewendet werden:

  • neovaskuläre (feuchte) altersabhängige Makuladegeneration (AMD)
  • Visusbeeinträchtigung infolge eines diabetischen Makulaödems (DMÖ)
  • Visusbeeinträchtigung infolge eines Makulaödems (MÖ) aufgrund eines retinalen Venenverschlusses [Venenastverschluss (VAV) oder Zentralvenenverschluss (ZVV)]
  • chorioidale Neovaskularisation (CNV)
  • vitreomakuläre Traktion (VMT) bei Erwachsenen, auch im Zusammenhang mit einem Makulaloch ≤ 400 Mikrometer (μm) Durchmesser sowie
  • nicht infektiöse Entzündung des posterioren Augensegments (Uveitis intermedia und/oder posterior)

Durch die Aufnahme der optischen Kohärenztomographie (OCT) in die vertragsärztliche Versorgung kann die OCT zur Diagnostik und Therapiesteuerung bei der intravitrealen operativen Medikamenteneingabe eingesetzt werden. Dies ist bei den Indikationen neovaskuläre altersbedingte Makuladegeneration und Makulaödem bei diabetischer Retinopathie möglich.

Vertragsärzte, die diese IVM-Leistungen durchführen und abrechnen möchten, benötigen dafür die Genehmigung der KV Nordrhein. Die Qualitätssicherungsvereinbarung IVM regelt u.a. die Anforderungen, die bei der Antragstellung nachzuweisen sind sowie die Verpflichtung, die Indikation sowie die Durchführung der intravitrealen Medikamenteneingabe zu dokumentieren.

Ansprechpartner

Jennifer Schuster

Adriana Labiak