Qualität Letzte Änderung: 21.12.2022, 09:10 Uhr

Apheresen

Antragsstellung online

Für Mitglieder der KV Nordrhein besteht die Möglichkeit den Antrag über das neue Digitale Antragsportal zu stellen. Melden Sie sich hierfür ganz einfach mit Ihren Zugangsdaten für das KVNO-Portal an.

Zum Digitalen Antragsmanagement

Kurzanleitung für das Digitale Antragsmanagement (PDF)

LDL-Apherese / Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis

Voraussetzung für die Durchführung und Abrechnung der LDL-Apherese (GOP 13620 und 13622 EBM) und der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (GOP 13621 EBM) ist zunächst eine Genehmigung für den behandelnden Arzt nach den Richtlinien „Methoden vertragsärztliche Versorgung“.

Die Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung dieser Apheresen kann von jedem Arzt beantragt werden, der berechtigt ist, die Facharztbezeichnung „Innere Medizin und Nephrologie“, die Facharztbezeichnung „Innere Medizin“ mit der Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ oder die Facharztbezeichnung „Kinder- und Jugendmedizin“ mit der Zusatzbezeichnung „Kinder-Nephrologie“ zu führen. Ein formloser schriftlicher Antrag reicht aus.

Zudem ist die Genehmigung Ärzten, die anderen Fachgebieten zugehören, für die die (Muster-)Weiterbildungsordnung die Durchführung therapeutischer Apheresen vorsieht, zu erteilen, wenn sie durch geeignete Belege hinreichende Erfahrungen in der Durchführung der Apheresen sowie in der Diagnostik und Behandlung von Fettstoffwechselstörungen bzw. rheumatoider Arthritis nachweisen. Dies betrifft derzeit nur Fachärzte für Transfusionsmedizin.

Darüber hinaus muss die Durchführung der Behandlung für jeden einzelnen Patienten in psyeudonymisierter Form beantragt werden. Dieser Antrag wird durch unsere Beratungskommission begutachtet. Das Votum der Beratungskommission wird an die leistungspflichtige Krankenkasse weitergeleitet. Diese ist dafür zuständig, dem Patienten einen entsprechenden Leistungsbescheid zu erteilen.

Der Leistungsbescheid wird für die LDL-Apherese auf ein Jahr befristet. Bei der rheumatoiden Arthritis umfasst die Genehmigung im Einzelfall zwölf Immunapheresen. Möglichst drei Monate vor Ablauf der Genehmigung ist zur Fortführung der Behandlung ein erneuter Antrag zu stellen.

Beide Aphereseverfahren können nach den Richtlinien nur bei bestimmten Indikationen als GKV-Leistung erbracht werden.

Indikationen:

LDL-Apherese Immunapherese
Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie in homozygoter Ausprägung

Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie, bei denen grundsätzlich mit einer über zwölf Monate dokumentierten maximalen diätetischen und medikamentösen Therapie das LDL-Cholesterin nicht ausreichend gesenkt werden kann

Patienten mit isolierter Lp(a)-Erhöhung über 60 mg/dl und LDL-Cholesterin im Normbereich  sowie gleichzeitig klinisch und durch bildgebende Verfahren dokumentierter progredienter kardiovaskulärer Erkrankung (koronare Herzerkrankung, periphere arterielle Verschlusskrankheit oder zerebrovaskuläre Erkrankungen)
Patienten, die auf eine mindestens sechsmonatige Behandlung mit mindestens drei Basistherapeutika (eines davon Mehtotrexat) in adäquater Dosierung und darüber hinaus auf die Behandlung mit Biologika (TNF-alpha-Inhibitoren und/oder Interleukin-1-Inhibitoren) nicht angesprochen haben oder bei denen eine Kontraindikation gegen diese Arzneimittel besteht

Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind für LDL-Apheresen bei schwerer Hypercholesterinämie und Immunapheresen bei aktiver rheumatoider Arthritis folgende Sachverhalte zu dokumentieren:

  • Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern,
  • relevante Laborparameter und deren Verlauf, bei rheumatoider Arthritis zusätzlich Verlauf validierter Aktivitätsscores,
  • Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
  • unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW), die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM),
  • gegebenenfalls Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel.

Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind für LDL-Apheresen bei isolierter Lp(a)-Erhöhung folgende Sachverhalte unter Darlegung der Befunde zu dokumentieren:

  • Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern,
  • Angabe zur Art der progredienten kardiovaskulären Erkrankung (KHK und/oder pAVK und/oder zerebrovaskuläre Erkrankung),
  • Angabe zum klinischen Verlauf der Progredienz der Erkrankung(en),
  • bildgebende Dokumentation der Progredienz der kardiovaskulären Erkrankung,
  • relevante Laborparameter und deren Verlauf: mindestens Lp(a) und LDL,
  • Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
  • unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft oder an das BfArM,
  • gegebenenfalls Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel.

Darüber hinaus hat der Indikationsstellung zur LDL-Apherese eine ergänzende kardiologische bzw. angiologische und lipidologische Beurteilung des Patienten voranzugehen. Der Indikationsstellung zur Apherese bei aktiver rheumatoider Arthritis hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt.

Auswahl des Verfahrens:

LDL-Apherese Immunapherese
Zur LDL-Apherese bei Hypercholesterinämie dürfen ausschließlich Verfahren angewendet werden, die eine Absenkung des jeweiligen LDL-Ausgangswertes um mindestens 60 Prozent je Therapiesitzung bei höchstens sechs Stunden Dauer erreichen. Es darf nur die Immunapherese mittels Adsorbersäulen mit an Silikat gebundenem Staphylokokkenprotein-A verwendet werden.

Beratungskommission LDL-Apherese:

  • 2 Nephrologen
  • 1 Kardiologe
  • 2 Vertreter des MDK

Beratungskommission Immunapherese:

  • 1 Rheumatologe
  • 1 Nephrologe
  • 1 Kardiologe
  • 2 Vertreter des MDK

Dokumente zur Genehmigung

Wenn Sie noch kein Mitglied der KV Nordrhein sind stellen Sie bitte einen formlosen Antrag.

Ansprechpartnerin

Candan Kilic