Niederlassung Service Letzte Änderung: 12.12.2016, 12:43 Uhr Lesezeit: 10 Minuten

Anerkennung von Praxisnetzen in Nordrhein

Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Absatz 4 SGB V

Praxisnetze können gemäß § 87b SGB V einen Antrag auf Anerkennung stellen. Anerkannte Praxisnetze erhalten auf Grundlage des § 87b SGB V zur Weiterentwicklung ihrer Strukturen von der KV Nordrhein eine finanzielle Förderung. Die zur Anerkennung als Praxisnetz notwendigen Strukturvorgaben sind in der Richtlinie zur Anerkennung nach § 87b SGB V der KV Nordrhein und deren Anlage 1 (Stufenkatalog) geregelt. Einzelheiten der finanziellen Förderung werden in der Richtlinie zur Förderung festgelegt.

Antragsstellung

Zur Anerkennung und Förderung wird zunächst der entsprechende Antrag (Anlage 3) des Praxisnetzes postalisch bei der Meldestelle Praxisnetze der KV Nordrhein eingereicht. Die weiteren im Antrag 3 geforderten Nachweise werden ausschließlich auf elektronischem Wege an folgende E-Mail-Adresse übersandt