Niederlassung Service Letzte Änderung: 12.12.2016, 12:43 Uhr Lesezeit: 10 Minuten
Anerkennung von Praxisnetzen in Nordrhein
Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Absatz 4 SGB V
Praxisnetze können gemäß § 87b SGB V einen Antrag auf Anerkennung stellen. Anerkannte Praxisnetze erhalten auf Grundlage des § 87b SGB V zur Weiterentwicklung ihrer Strukturen von der KV Nordrhein eine finanzielle Förderung. Die zur Anerkennung als Praxisnetz notwendigen Strukturvorgaben sind in der Richtlinie zur Anerkennung nach § 87b SGB V der KV Nordrhein und deren Anlage 1 (Stufenkatalog) geregelt. Einzelheiten der finanziellen Förderung werden in der Richtlinie zur Förderung festgelegt.
Antragsstellung
Zur Anerkennung und Förderung wird zunächst der entsprechende Antrag (Anlage 3) des Praxisnetzes postalisch bei der Meldestelle Praxisnetze der KV Nordrhein eingereicht. Die weiteren im Antrag 3 geforderten Nachweise werden ausschließlich auf elektronischem Wege an folgende E-Mail-Adresse übersandt
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Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V (PDF, 64 KB)
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Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Förderung von Praxisnetzen (PDF, 42 KB)
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Anlage 1 der Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen gemäß § 87b Absatz 4 SGB V (PDF, 112 KB)
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Anlage 2 der Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen gemäß § 87b Absatz 4 SGB V (PDF, 56 KB)
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Anlage 3 - Antrag zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V (PDF, 46 KB)
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Anlage 3: Mitgliederliste (XLS, 39 KB)
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Anlage 3: Fragebogen Barrierearme Praxis (PDF, 294 KB)