Niederlassung Service Letzte Änderung: 21.02.2025, 12:43 Uhr Lesezeit: 10 Minuten
Anerkennung von Praxisnetzen in Nordrhein
Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Absatz 4 SGB V
Praxisnetze können gemäß § 87b SGB V einen Antrag auf Anerkennung stellen. Anerkannte Praxisnetze erhalten auf Grundlage des § 87b SGB V zur Weiterentwicklung ihrer Strukturen von der KV Nordrhein eine finanzielle Förderung. Die zur Anerkennung als Praxisnetz notwendigen Strukturvorgaben sind in der Richtlinie zur Anerkennung nach § 87b SGB V der KV Nordrhein und deren Anlage 1 (Stufenkatalog) geregelt. Einzelheiten der finanziellen Förderung werden in der Richtlinie zur Förderung festgelegt.
Antragsstellung
Zur Anerkennung und Förderung wird zunächst der entsprechende Antrag (Anlage 3) des Praxisnetzes postalisch bei der Meldestelle Praxisnetze der KV Nordrhein eingereicht. Die weiteren im Antrag 3 geforderten Nachweise werden ausschließlich auf elektronischem Wege übersandt.
Gültig ab 1. Januar 2025
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Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V (PDF, 298 KB)
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Anlage 1 - Versorgungsziele, Stufenkatalog und Synopsen (PDF, 354 KB)
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Anlage 2 - Jährlicher Versorgungsbericht von Praxisnetzen (PDF, 85 KB)
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Anlage 3 - Antrag der KVNO zur Anerkennung von Praxisnetzen (PDF, 150 KB)
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Anlage 3: Mitgliederliste (XLS, 39 KB)
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Anlage 3: Fragebogen Barrierearme Praxis (PDF, 294 KB)
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Richtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Förderung von Praxisnetzen (PDF, 369 KB)
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Durchführungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zur Richtlinie zur Förderung von Praxisnetzen (PDF, 289 KB)