Der G-BA benennt die Eingriffe im „Besonderen Teil“ der Zweitmeinungsrichtlinie.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen bei den benannten Eingriffen. Der Grund ist, dass Verzögerungen im Behandlungsablauf und eine Doppelung spezieller Strukturen wie Tumorboards oder Tumorkonferenzen nachteilig für den Patienten sein könnten (Besonderer Teil der Richtlinie, § 1 Abs. 2 des jeweiligen Eingriffes).
Die Eingriffe, für die ein Anspruch auf Zweitmeinung besteht, werden nicht auf bestimmte ICD-Codes eingegrenzt.
Das Zweitmeinungsverfahren wird kontinuierlich um weitere Eingriffe ergänzt.