1. Der QPA wird auf Anforderung des behandelnden Haus- und/oder Facharztes tätig.
2. Sofern er eigene Patienten betreut, ist er als Haus- und/oder Facharzt bzw. als
QPA tätig.
3. Er wird beratend und/oder mitbehandelnd in solchen Fällen tätig, bei denen spezielle palliativmedizinische Kenntnisse für die Symptomkontrolle erforderlich sind.
4. Die QPÄ in der Region kooperieren untereinander, um eine bestmögliche Erreichbarkeit in Problemfällen für Pflegekräfte, Haus- und Fachärzte und Betroffene zu
bieten.
Auch durch den hohen Grad der Erreichbarkeit bei bestmöglicher Kompetenz stellen der QPA bzw. die QPÄ in der Region eine optimale Schnittstelle zwischen ambulantem und stationärem Sektor dar.
5. Zu den Schwerpunktaufgaben der QPÄ gehören unter anderem:
• Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft für die nach § 3 teilnehmenden Patienten der
Versorgungsregion
• Einstellung und/oder Beratung zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle
• Verordnung von Medikamentenapplikationen über Pumpensysteme unter besonderer Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes
• Beratung zur künstlichen Ernährung und Flüssigkeitsgabe in der letzten Lebensphase
• Beurteilung und Einleitung einer palliativen Wundbehandlung
• Erstellung der Dokumentation nach Anlage 3a/b, ggfs. in Absprache mit dem
Haus- und/oder Facharzt
Weitere Aufgaben können im Einzelfall sein:
• Palliativmedizinische Beratung von Patienten und Angehörigen
• Unterstützung in der Aufklärung der Patienten, der Vermittlung „schlechter
Nachrichten“ und Information über die Änderung des Therapiezieles
Strukturvertrag nach § 73a SGB V
zur qualifizierten allgemeinen ambulanten Palliativversorgung ab 01.01.2014 Seite 12 von 21
KV Nordrhein – AOK Rheinland/Hamburg,
IKK classic, SVLFG, Knappschaft, BKK-Landesverband NORDWEST
• Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung
• Beratung bei ethischen Konflikten (ethisches Fallgespräch)
6. Die an diesem Vertrag teilnahmeberechtigten QPÄ nehmen an palliativmedizinischen Fortbildungen bzw. Qualitätszirkeln (mindestens zweimal jährlich) und multidisziplinären Fallkonferenzen teil.
7. Die QPÄ übernehmen im Regelfall die Leitung und Koordinierung des multidisziplinären Treffens in der jeweiligen Versorgungsregion nach § 11. Sie wählen hierfür
aus ihrer Mitte einen verantwortlichen Kollegen (Koordinator), soweit auf regionaler Ebene nichts Abweichendes vereinbart wurde