Ärzte im Fahrdienst sind auch weiterhin selbständig und auf eigene Rechnung tätig. Es wird lediglich ein Kooperationsvertrag geschlossen zur Regelung der Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.
Das Gesamthonorar berechnet sich aus der Summe des durch den Arzt abzurechnenden Behandlungshonorars (EBM) und gegebenenfalls der Sicherstellungspauschale, abzüglich des Nutzungsentgelts.
Mit der Sicherstellungspauschale soll gewährleistet werden, dass in den Regionen, in denen der Notdienst wenig in Anspruch genommen wird, gleichwohl sichergestellt werden kann, dass Ärztinnen und Ärzte den Notdienst aufrecht erhalten und insofern allein für den Antritt zum Dienst eine gewisse Honorierung erhalten. Sie wird auf Basis von tatsächlichen historischen Abrechnungsdaten für den konkreten Fahrdienstbereich berechnet und vorab und unabhängig vom Behandlungshonorar gezahlt.
Nein, eine Sicherstellungspauschale wird nicht in allen Fahrdienstbereichen gezahlt. Wenn anhand der historischen Abrechnungsdaten ein ausreichend attraktives Zielhonorar zu erwarten ist, entfällt diese für den entsprechenden Fahrdienstbereich.
Das Nutzungsentgelt deckt anteilige Betriebskosten im Fahrdienst ab und wird den Ärzten je nach geleistetem Dienst im Fahrdienst in Rechnung gestellt. Mit dem Nutzungsentgelt entrichten die Ärzte als Selbständige somit einen angemessenen, dienstbezogenen Beitrag für die bereitgestellten Sach- und Personalmittel eines professionellen Fahrdienstes.
Zielhonorar bedeutet, dass die Kooperationsärzte grundsätzlich in der Lage sein sollen, ein attraktives Honorarniveau für ihren geleisteten Dienst nach Abzug des Nutzungsentgeltes zu erreichen. Da das Behandlungshonorar (EBM) jedoch variabel ist und vom tatsächlichen Patientenaufkommen abhängt, kann das tatsächliche Ist-Gesamthonorar für den jeweiligen Dienst letztlich jedoch über oder unter dem Zielhonorar liegen.
Die Honorarabrechnung erfolgt direkt durch den behandelnden Arzt mit einer für den Fahrdienst zugeteilten BSNR. Zur Vereinfachung und effektiven Gestaltung des Abrechnungsprozesses wird jedem Arzt für die Dauer des Dienstes ein Gerät mit entsprechender Abrechnungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt („mobiles PVS“).
Zahlungen werden jeweils im ersten Monat eines Quartals vorgenommen. Konkretes Beispiel für das erste Quartal: Im Januar erhält ein Arzt im Fahrdienst zukünftig die Vorauszahlung der Sicherstellungspauschale für die Dienste, für die er im beginnenden 1. Quartal eingeplant ist (Beispiel: 10 Dienste je 8 Std. x 50 EUR = 4.000,- EUR=) sowie das abgerechnete Honorar (EBM) aus dem 3. Quartal des Vorjahres, unter Einbehaltung des Nutzungsentgelts.
Wir prüfen für jeden Fahrdienstbereich jedes Quartal die tatsächliche Honorarhöhe und vergleichen diese mit den Annahmen zur Berechnung der Sicherstellungspauschale. Sollte das Behandlungshonorar deutlich und dauerhaft von der Kalkulation abweichen, werden wir die Höhe der Sicherstellungspauschale entsprechend anpassen (positiv wie negativ). Eine Aufstockung des Honorars für bereits geleistete Dienste erfolgt jedoch nicht, da letztendlich die Höhe des Behandlungshonorars das unternehmerische Risiko des Arztes darstellt.
Ja, die Zahlung eines Vorschusses auf das Behandlungshonorar ist im Einzelfall nach Prüfung möglich. Bitte sprechen Sie dazu Ihren Kontakt in der Honorarabrechnung an.
Sollten Sie einen geplanten Fahrdienst nicht wahrnehmen können, wird die bereits für diesen Dienst gezahlte Sicherstellungspauschale in einem der Folgequartale wieder abgezogen und verrechnet.
Die Berechnung der Sicherstellungsauschale und des Nutzungsentgelts erfolgt auf Basis der geplanten Dienstzeiten. Eine Anpassung (Nachzahlung oder Rückforderung) erfolgt bei (geringfügiger) Abweichung von der Planung nicht.
Das Gesamthonorar im Fahrdienst ist insgesamt nicht begrenzt. Wir möchten grundsätzlich über alle Fahrdienstbereiche ein angemessenes Zielhonorar je Dienst nach Nutzungsentgelt erreichen (umgerechnet 100 EUR je Stunde). Eine darüber hinausgehende Vergütung durch hohes Patientenaufkommen ist jedoch möglich.
Zur Berechnung der Sicherstellungspauschale haben wir die tatsächliche (durchschnittliche) Höhe des Behandlungshonorars (EBM) aus vergangenen Perioden herangezogen. Die Sicherstellungspauschale ergibt sich aus dem Zielhonorar abzüglich historisches Durchschnittshonorar zuzüglich Nutzungsentgelt.
Es ist vorgesehen, die Hohe der Sicherstellungspauschale quartalsweise zu überprüfen.
Das Honorar für die Patientenbehandlung ist ein wichtiger variabler Teil des Gesamthonorars für die Kooperationsärzte im Fahrdienst. Ohne entsprechende Abrechnung wird kein Honorar aus der Behandlung gezahlt und wird eine Erreichung des Zielhonorars nicht möglich sein. Bei der Abrechnung sind die Bestimmungen des EBM und des Honorarverteilungsmaßstabs zu beachten. Für die Einreichung der Abrechnung gelten die Fristen der Richtlinie zur IT- gestützten Quartalsabrechnung. Genauere Informationen zu den Abgabeterminen erhalten Sie auf unserer Homepage unter Abrechnung|KVNordrhein.