Gewährung von Investitionskostenzuschüssen bzw. einer Anschubfinanzierung zur Beschäftigung von angestellten Ärztinnen und Ärzten
Investitionskostenzuschuss bei Neuniederlassung oder Praxisübernahme:
- Die Niederlassung erfolgt in einem festgelegten Fördergebiet.
- Der Arzt darf zuvor in dem Fördergebiet noch nicht vertragsärztlich tätig gewesen sein. Beschäftigungen als Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistent, Vertreter oder Hospitant zählen hierbei nicht als vertragsärztliche Tätigkeiten.
- Zulassungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V (Jobsharing) werden nicht gefördert.
- Zulassungsrechtliche Statusveränderungen (s. dazu Frage 5) innerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nicht förderfähig.
- Der geförderte Arzt muss nach der Zulassung mindestens fünf Jahre im Fördergebiet vertragsärztlich tätig sein.
Anschubfinanzierung bei der Anstellung von Ärztinnen und Ärzten:
- Die Anstellung erfolgt in einem festgelegten Fördergebiet
- Der Angestellte darf zuvor in dem Fördergebiet noch nicht vertragsärztlich tätig gewesen sein. Beschäftigungen als Weiterbildungs- und Sicherstellungsassistent, Vertreter oder Hospitant zählen hierbei nicht als vertragsärztliche Tätigkeiten.
- Anstellungen nach § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (Jobsharing) werden nicht gefördert.
- Zulassungsrechtliche Statusveränderungen (s. dazu Frage 5) innerhalb des Fördergebiets sind grundsätzlich nicht förderfähig. Anstellungen, die nicht unmittelbar mit der Besetzung eines weiteren bedarfsplanungsrelevanten Sitzes bzw. eines weiteren bedarfsplanungsrelevanten Sitzanteils in Bezug auf den Gesamtumfang der Anrechnungsfaktoren der dem Vertragsarzt /der Kooperation genehmigten Anstellungsverhältnisse verbunden sind, wie zum Beispiel Nachbesetzungen von bisherigen Anstellungen oder Jobsharing-Anstellungen werden grundsätzlich nicht gefördert.
- Auf der Angestelltenstelle muss nach Aufnahme der Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang vertragsärztliche Tätigkeit erfolgen.
Zu den aktuellen Fördergebiete
Eine neue Berechnung und Veröffentlichung erfolgt jeweils nach den Stichtagen 01.01. und 01.07. eines Jahres.
Die Fördergebiete werden immer nach den Stichtagen 01.01. und 01.07. eines Jahres veröffentlicht.
Der Antrag auf Förderung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Zulassungs- bzw. Anstellungsort in einem Fördergebiet sein.
Die Antragstellung erfolgt bestenfalls zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um Planungssicherheit zu ermöglichen. Der früheste Zeitpunkt für die Antragstellung ist gleichzeitig mit den Anträgen an den Zulassungsausschuss. Wir benötigen hier Kopien der ausgefüllten Antragsformulare des Zulassungsausschusses (Zulassungsantrag bzw. Anstellungsantrag). Liegt der Antrag für die Förderung vollständig vor, kann der Vorgang dem Vorstand auch dann schon zur Entscheidung vorgelegt werden, wenn der Zulassungsausschuss noch nicht entschieden hat. Der stattgebende Bescheid wird dann mit der Auflage versehen, dass die Auszahlung der Fördersumme unter der Bedingung der bestandskräftigen Zulassung erfolgt.
Der Antrag auf Förderung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses zu stellen. Die Zulassung bzw. Angestelltentätigkeit muss nach Bewilligung der Förderung spätesten innerhalb von 6 Monaten aufgenommen werden. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen.
Bei einem so genannten Statuswechsel handelt es sich um eine Änderung der vertragsärztlichen Tätigkeit eines Arztes zum Beispiel vom Status einer Anstellung in den Status einer Zulassung im gleichen Fördergebiet.
Die Versorgung wird durch die Statusänderung grundsätzlich nicht verbessert und eine Förderung ist daher nicht möglich.
Die aktuellen Antragsformulare finden Sie auf arzt-sein-in-nordrhein.de
Investitionskostenzuschuss (Förderung der Neuniederlassung/Praxisübernahme):
Hier erfolgt die Auszahlung in Form von einer oder mehreren einzelnen Zahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 70.000 € für eine volle Zulassung je nach Höhe der durch Sie nachgewiesenen Investitionskosten. Bitte lassen Sie uns eine formlose Mitteilung nach Aufnahme der Tätigkeit zukommen (gerne per E-Mail an strukturfonds@kvno.de). Ab dem ersten Tag der vertragsärztlichen Tätigkeit können Sie innerhalb von 12 Monaten Rechnungen und Zahlungsbelege (Kontoauszüge) über getätigte Investitionen in Zusammenhang mit der Neuniederlassung einreichen (gerne per E-Mail, Originale werden nicht benötigt). Nutzen Sie dazu gerne unsere vorbereitete Tabelle
Hinweis: Die Investitionen können auch vor Aufnahme der Tätigkeit in der Praxis erfolgt sein; z. B. Umbauarbeiten oder Renovierungsarbeiten in den Praxisräumen etc.. Innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit können mehrmals Nachweise vorgelegt werden, bis der maximale Förderbetrag ausgeschöpft wurde.
Anschubfinanzierung (Förderung der Anstellung eines Arztes):
Hier erfolgt die Auszahlung in Form von einzelnen Quartalstranchen über 5 Jahre bzw. 20 Quartale. Bitte lassen Sie uns eine formlose Mitteilung nach Aufnahme der Tätigkeit des angestellten Arztes zukommen (gerne per E-Mail an strukturfonds@kvno.de). Die Quartalstranchen werden dann immer zu Beginn des Folgequartals auf Ihr Praxiskonto ausbezahlt. Nachweise sind nicht notwendig.
Investitionskostenzuschuss (Förderung der Neuniederlassung/Übernahme):
Bei einer vollen Zulassung beträgt die Förderung bis zu 70.000 €. Im Falle einer Zulassung mit Anrechnungsfaktor 0,5 erfolgt die Förderung anteilig bis maximal 35.000 € und im Falle einer Zulassung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 erfolgt die Förderung anteilig bis maximal 52.500 € (zum Abruf der Gelder siehe Frage 8)).
Anschubfinanzierung (Förderung der Anstellung eines Arztes):
Die Auszahlung der Quartalstranchen erfolgt pro Quartal nach folgendem Schema (zum Abruf der Gelder siehe Frage 8)

Die Auszahlung erfolgt immer auf das bei der KV hinterlegte Praxiskonto. Die Angabe eines abweichenden Kontos ist nicht möglich.
Bitte teilen Sie uns frühzeitig die Beendigung mit Angabe des letzten Arbeitstages mit, gerne formlos per E-Mail an strukturfonds@kvno.de.
Gibt der Angestellte seine Tätigkeit vorzeitig auf, wird die Auszahlung der bewilligten Quartalstranchen eingestellt bzw. ist der anstellende Arzt ggf. zur Rückzahlung der bereits gezahlten Fördersumme entsprechend der Dauer der Tätigkeit des angestellten Arztes verpflichtet, wenn keine Nachbesetzung der Anstellung erfolgt. Wird die Angestelltenstelle innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsende oder bei durch den Zulassungsausschuss genehmigter Verlängerung der Nachbesetzungsfrist innerhalb von 12 Monaten nach Tätigkeitsende nachbesetzt, wird die Auszahlung der noch ausstehenden Quartalstranchen wieder aufgenommen. Wird die Angestelltenstelle nicht innerhalb von 6 Monaten bzw. bei durch den Zulassungsausschuss genehmigter Verlängerung der Nachbesetzungsfrist innerhalb von 12 Monaten nach Tätigkeitsende nachbesetzt, erlischt der Anspruch auf Förderung für den noch ausstehenden Förderzeitraum und der anstellende Arzt ist zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Fördersumme entsprechend der Dauer der Tätigkeit des angestellten Arztes verpflichtet.
Bitte informieren Sie uns grundsätzlich über anstehende Änderungen in Zusammenhang mit den geförderten Tätigkeiten.
Investitionskostenzuschuss (Förderung der Neuniederlassung/Übernahme):
Der Förderberechtigte muss nach der Zulassung fünf Jahre im Fördergebiet vertragsärztlich tätig sein. Gibt er seine Zulassung im Fördergebiet vorzeitig auf, ist er zur anteiligen Rückzahlung der Fördersumme entsprechend der Dauer der ärztlichen Tätigkeit verpflichtet.
Anschubfinanzierung (Förderung der Anstellung einer Ärztin/eines Arztes):
Auf der Angestelltenstelle muss nach Aufnahme der Tätigkeit fünf Jahre lang vertragsärztliche Tätigkeit erfolgen. Gibt der Angestellte seine Tätigkeit vorzeitig auf, wird die Auszahlung der bewilligten Quartalstranchen eingestellt bzw. ist der anstellende Arzt ggf. zur anteiligen Rückzahlung der Fördersumme entsprechend der Dauer der Tätigkeit des angestellten Arztes verpflichtet. Wird die Angestelltenstelle innerhalb von 6 Monaten nach Tätigkeitsende oder bei durch den Zulassungsausschuss genehmigter Verlängerung der Nachbesetzungsfrist innerhalb von 12 Monaten nach Tätigkeitsende nachbesetzt, wird die Auszahlung der noch ausstehenden Quartalstranchen wieder aufgenommen. Wird die Angestelltenstelle nicht innerhalb von 6 Monaten bzw. bei durch den Zulassungsausschuss genehmigter Verlängerung der Nachbesetzungsfrist innerhalb von 12 Monaten nach Tätigkeitsende nachbesetzt, erlischt der Anspruch auf Förderung für den noch ausstehenden Förderzeitraum und der anstellende Arzt ist zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Fördersumme entsprechend der Dauer der Tätigkeit des angestellten Arztes verpflichtet.
Der zugelassene bzw. angestellte Arzt muss spätestens sechs Monate nach Bewilligung der Förderung die Tätigkeit in der Praxis aufnehmen und wir müssen hierüber formlos informiert werden (gerne per E-Mail an strukturfonds@kvno.de ).
Bitte informieren Sie uns grundsätzlich über anstehende Änderungen in Zusammenhang mit den geförderten Tätigkeiten.
Wird der Sitz innerhalb des Fördergebietes verlegt, liegen die Fördervoraussetzungen weiterhin vor. Beachten Sie bitte, dass bei geförderten Stadtbezirken die Fördervoraussetzungen entfallen, wenn der Sitz innerhalb des Mittelbereichs in einen Stadtbezirk verlegt wird, der kein Fördergebiet ist.
Bitte informieren Sie uns grundsätzlich über anstehende Änderungen in Zusammenhang mit den geförderten Tätigkeiten.
Bei einer Reduzierung des Tätigkeitsumfanges muss auch eine Änderung der Förderhöhe erfolgen. Sollte es zu einer Überzahlung gekommen sein, müssen ggf. Gelder anteilig zurückgezahlt werden.
Bei einer Erhöhung des Tätigkeitsumfanges kann die Förderung nicht erhöht werden. Der zu fördernde Arzt war zu diesem Zeitpunkt dann schon im Fördergebiet tätig und erfüllt daher die Voraussetzungen für eine zusätzliche Förderung nicht.
Die KV Nordrhein prüft regelmäßig die Abrechnungsdaten der geförderten Ärzte. Da die Förderung zur Verbesserung der Versorgung in den Fördergebieten ausbezahlt wird, muss auch eine entsprechende vertragsärztliche Tätigkeit auf dem geförderten Sitz erfolgen. Sollte sich zum Beispiel der Beginn der Aufnahme der Tätigkeit verschieben, bitten wir daher um Mitteilung.
Investitionskostenzuschuss (Förderung der Neuniederlassung/Übernahme):
Der Antragsteller ist hier immer der Arzt, der neu in dem Fördergebiet zugelassen wird. Er unterzeichnet daher den Antrag. Ob z. B. in einem zweiten Schritt eine Berufsausübungsgemeinschaft gegründet wird spielt für diesen Antrag keine Rolle.
Anschubfinanzierung (Förderung der Anstellung eines Arztes):
- Einzelpraxis
Bei einem in Einzelpraxis zugelassenen anstellenden Vertragsarzt unterzeichnet dieser den Antrag. - Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG)
Bei einer BAG oder ÜBAG stellen alle Praxispartner zusammen den Antrag und unterzeichnen diesen auch. - Angestellter Arzt
Der angestellte Arzt muss den Antrag ebenfalls mit unterzeichnen. Somit ist sichergestellt, dass dieser über die Antragstellung informiert ist. - Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
Bei einem MVZ muss der Antrag von dem Geschäftsführer bzw. Prokuristen des jeweiligen MVZ unterschrieben werden.
Die Antragsunterlagen bestehen aus:
Folgende Anlagen sind beizufügen:
- Kopie des ausgefüllten Antrages auf Zulassung an den Zulassungsausschuss bzw. Kopie des Antrages auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes an den Zulassungsausschuss
Nein, das Antragsverfahren ist kostenlos.
Als gesamte Bearbeitungsdauer sollten Sie ca. sechs bis acht Wochen einplanen. Sie erhalten von uns eine automatische Eingangsbestätigung. Sollten Unterlagen fehlen, würden wir diese bei Ihnen noch anfordern.
Gewünscht ist die Antragsstellung per E-Mail mit dem unterschriebenen Antrag als Anhang. Der Antrag kann aber auch per Fax versendet werden. Es ist nicht nötig, Originalunterlagen einzureichen oder ggf. ergänzend per Post zu versenden.
Wir empfehlen Ihnen, den Antrag per E-Mail an uns zu versenden. Sie erhalten anschließend eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail. Mit Erhalt dieser automatischen Eingangsbestätigung haben Sie die Gewissheit, dass Ihr Antrag bei uns eingegangen ist.
E-Mail: strukturfonds@kvno.de
Fax: +49 211 5970 33258
- ...die aktuellen Fördergebiete des Strukturfonds?
Die aktuellen Fördergebiete finden Sie auf www.arzt-sein-in-nordrhein.de:
Hausärztliche Fördergebiete
Fachärztliche Fördergebiete - ...die Antragsunterlagen zum Investitionskostenzuschuss für die Förderung von Neuniederlassungen und Übernahmen?
Antragsunterlagen für die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses - ...die Antragsunterlagen zur Anschubfinanzierung für die Förderung von angestellten Ärzten?
Antragsunterlagen für die Gewährung einer Anschubfinanzierung - ...die Durchführungsrichtlinien?
Durchführungsrichtlinie über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen in der hausärztlichen Versorgung
Durchführungsrichtlinie über die Gewährung von Investitionskostenzuschüssen in der fachärztlichen Versorgung
Durchführungsrichtlinie über die Gewährung einer Anschubfinanzierung zur Beschäftigung von angestellten Ärzten in der hausärztlichen Versorgung
Durchführungsrichtlinie über die Gewährung einer Anschubfinanzierung zur Beschäftigung von angestellten Ärzten in der fachärztlichen Versorgung - ...eine Vorlage für die Auflistung der Nachweise zum Abruf des Investitionskostenzuschusses?
Vorlage als Excel-Datei für die übersichtliche Erfassung der Nachweise zum Abruf des Investitionskostenzuschusses
Lassen Sie uns gerne die ausgefüllte Tabelle sowie Rechnungen und Überweisungsbelege als pdf-Datei per E-Mail an strukturfonds@kvno.de zukommen. - ...die Antragsunterlagen an den Zulassungsausschuss (Zulassung oder Anstellung)?
Alle Antragsformulare an den Zulassungsausschuss sowie weitere Informationen - ...den Kontakt zur Niederlassungsberatung?
Zur Niederlassungsberatung sowie weitere Informationen zur Niederlassung - ...weitere Informationen zu Beratungsangeboten der KV Nordrhein?
Die KV Nordrhein bietet Beratungen zu verschiedenen Schwerpunkten an.