Die KV Nordrhein ist im Bereich der Hybrid-DRGs als Dienstleisterin tätig und hat daher keinen Prüfauftrag. Prüfzeiten, wie Sie es von der Quartalsabrechnung gewohnt sind, finden hier also keine Beachtung durch die KV. Die Prüfung der Abrechnung, der Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität der Leistungserbringung obliegt den Krankenkassen. Diese können den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Abrechnungsprüfung beauftragen.
Wird durch die Krankenkasse ein Fall beanstandet, so ist die Angabe eines Beanstandungsgrundes obligatorisch. Sollten aus den Beanstandungen Korrekturansprüche Ihrerseits erfolgen, stehen wir Ihnen unterstützend zur Seite.
Auf den Prüfvorgang an sich haben wir als KV keinen Einfluss. An dieser Stelle empfehlen wir Ihnen eine nachvollziehbare und lückenlose Dokumentation ihrer Hybrid-DRG-Fälle, da die Dokumentation im Prüffall vom MDK angefordert wird und gleichzeitig die Grundlage für die Regressprüfung darstellt.
Die Prüfung der Kooperationspartner kann durch die KV Nordrhein ebenfalls nicht vorgenommen werden. Allerdings möchten wir darauf hinweisen, dass solche Prüfungen durch den MDK erfolgen können und bei "Fehl-"Konstellationen (z. B. mit einem privatärztlich tätigen Kollegen) Regressforderungen entstehen können.