Vertrags- und Fachärzte können prä- und postoperative Leistungen in Zusammenhang mit ambulanten Operationen nach §115f SGB V über den EBM abrechnen.
Für die postoperative Behandlung kann eine der GOPen des Abschnitts 31.4 EBM abgerechnet werden. Welche GOP zu wählen ist, richtet sich nach dem OPS-Code der jeweiligen Leistung (Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung) sowie dessen Zuordnung gemäß Anhang 2 des EBM.
Operationen mit OPS-Code im EBM-Anhang
Bei Operationen, deren OPS-Codes im Anhang 2 des EBM enthalten sind, kann die postoperative Behandlung vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs über die im Anhang 2 EBM dem OPS-Code des (Haupt-) Eingriffs zugeordnete GOP abgerechnet werden.
Eingriffe ohne OPS-Code im EBM-Anhang
Über die Hybrid-DRG-Verordnung können auch Operationen abgerechnet werden, die nicht im Anhang 2 des EBM enthalten sind. Für diese Eingriffe erfolgt die Abrechnung der postoperativen Behandlung immer über die GOPen 31600, 31610 oder 31611.
Neu ist, dass zusätzlich zu dem zutreffenden postoperativen Behandlungskomplex bei Operationen der Hybrid-DRG-Verordnung immer die Kennzeichnungs-GOP 88110 in der Abrechnung anzugeben (KVDT-Feld 5001) ist.
Die Berechnungsausschlüsse für bestimmte OPS-Kodes der Kleinchirurgie werden aufgehoben.