Handlungsempfehlung für den Umgang mit ambulant operierenden Praxen
Ziel aller Maßnahmen bei invasiven Eingriffen/Operationen ist der Schutz von Patienten und Mitarbeitern vor nosokomialen Infektionen. Da die Risiken für nosokomiale Infektionen in den letzten Jahren gestiegen sind, besteht die Notwendigkeit, den Bedarf an Hygienefachpersonal für jede medizinische Einrichtung zu ermitteln. Das sollte auf Basis einer individuellen Risikobewertung für jede medizinische Einrichtung erfolgen.
Die Handlungsempfehlung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) bietet die Möglichkeit, die Verpflichtungen für ambulant operierende Praxen (AOP) anzupassen, die ausschließlich Operationen mit geringem und sehr geringem SSI-Risiko (surgical site Infection) durchführen.
Das Hauptziel der Handlungsempfehlung ist es, den Gesundheitsämtern eine klare Orientierung zu geben, wie AOP hinsichtlich Hygienestandards überwacht werden sollen. Gemäß § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen in NRW (HygMedVO NRW) sind alle AOP verpflichtet, die gleichen hygienischen Voraussetzungen zu erfüllen, obwohl einige Verpflichtungen aus fachlicher Sicht nicht für alle Praxen notwendig erscheinen. Da es bislang keine Empfehlung der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) zu Kriterien und Verfahren zur Einstufung von AOP gibt, soll dieser Leitfaden als Übergangsregelung zur Einordnung der ambulant operierenden Praxen dienen, bis die entsprechende KRINKO-Empfehlung vorliegt.
Diese Handlungsempfehlung regelt gesetzliche Vorgaben für die Überwachungspflicht. Mit Hilfe einer Ausnahmeregelung können Praxen, die vorgegebene Kriterien erfüllen, eine Entbindung von Verpflichtungen nach §23 IfSG und HygMedVO NRW beantragen.
Die Handlungsempfehlung richtet sich an ambulant operierende Praxen (AOP), die Operationen mit einem geringen oder sehr geringen SSI-Risiko durchführen. Sie können eine Entbindung von den Verpflichtungen nach § 23 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO NRW) beantragen, damit die Verpflichtung zur regelmäßigen Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt entfällt (Hygieneberatung | KV Nordrhein).
Die Handlungsempfehlung bietet auch eine Grundlage für die Arbeit der Gesundheitsämter, die für die Anerkennung und Überwachung dieser Praxen verantwortlich sind.
Da nicht alle Gesundheitsämter die oben genannte Handlungsempfehlung umsetzen, empfehlen wir, bei zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen, ob entsprechende Formulare zur Verfügung stehen, und falls ja, wo diese zu finden sind.
Nein, nur die Gesundheitsämter, die diese Handlungsempfehlung umsetzen werden. Wir empfehlen, beim zuständigen Gesundheitsämter nachzufragen, ob dieses die Handlungsempfehlung umsetzt und welche daraus resultierende Anforderungen zu erfüllen sind.
Nein, die Gesundheitsämter werden die AOP nicht darüber informieren. Wir empfehlen, beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen, ob die Handlungsempfehlung anerkannt ist.
Nein, das zuständige Gesundheitsamt entscheidet individuell über jeden Antrag für die jeweiligen AOP.
Ja, die Handlungsempfehlung sieht vor, dass die Einstufung einer ambulant operierenden Praxis durch einen Krankenhaushygieniker erfolgt. Diese einmalige Einstufung dient der Feststellung, ob die Praxis die notwendigen Voraussetzungen für hygienisch einwandfreie Operationen erfüllt. Der Krankenhaushygieniker prüft dabei die Hygienekonzepte und deren Umsetzung vor Ort. Diese Einstufung durch den Krankenhaushygieniker ist entscheidend für die spätere Anerkennung durch das zuständige Gesundheitsamt.
Dadurch entfällt für die oben genannten Praxen die Verpflichtung zur vertraglich geregelten Betreuung durch den Krankenhaushygieniker.
Es sind AOP, die folgende Kriterien erfüllen:
die Operationen mit geringem oder sehr geringem SSI-Risiko durchführen;
Die Operationen mit geringem SSI-Risiko durchführen und deren strukturelle Komplexität gering ist, weil in der Einrichtung:
nur eine ärztliche Berufsgruppe arbeitet oder
die keine eigene Aufbereitung von Medizinprodukten der Kategorien kritisch A oder kritisch B betreiben (s. KRINKO- Empfehlung „Prävention postoperativer Wundinfektionen“ (2018), Pkt. 4.4 „Operationen mit geringem SSI-Risiko“, S. 464) Hygieneberatung | KV Nordrhein.
Nein. Da das Krankenhaus der Betreiber auch von Räumlichkeiten, in denen die ambulanten Operationen durchgeführt werden, unterliegt ausschließlich der Überwachung durch das Gesundheitsamt gemäß §23 Absatz 6 IfSG: „Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 1 unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt“.
Die grundsätzliche Möglichkeit zur Überwachung bleibt unberührt gemäß §23 Abs. 6: „Einrichtungen nach Absatz 5 Satz 2 (Einrichtungen für ambulantes Operieren) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden“, aber die Regelmäßigkeit entfällt.
Ja, Praxen mit einer Ausnahmeregelung können auf die Beschäftigung einer Hygienefachkraft verzichten.
Seitens der Überwachung durch das Gesundheitsamt: Ja.
Der Arzt mit der Zusatzqualifikation „Hygienebeauftragter Arzt“ ist jedoch verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um über neue Entwicklungen in der Hygiene und Infektionsprävention informiert zu sein bzw. bestehendes Wissen vertieft.
Die Auffrischungskurse für Hygienebeauftragte Ärzte werden durch verschiedene Verordnungen und gesetzliche Rahmenbedingungen geregelt (z. B. IfSG, KRINKO- Empfehlungen, Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach §135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren).
Es ist empfehlenswert, auch unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit weiterhin die Auffrischungskurse in vorgegebenen Zeit Intervallen zu absolvieren.
Da Injektionen und Punktionen gemäß der KRINKO –Definition von Operationen ausgeschlossen sind, empfehlen wir, beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen.
Da es sich definitionsgemäß laut KRINKO nicht um eine Operation handelt, die mit Durchtrennung der Haut bzw. Schleimhaut einhergeht, empfehlen wir, beim zuständigen Gesundheitsamt nachzufragen.