Erbringen Sie den Nachweis nicht oder nicht vollständig, besteht die Möglichkeit, die Fortbildung noch binnen zwei Jahre ganz oder teilweise nachzuholen.
Während dieses Nachholzeitraums sind wir jedoch verpflichtet, das zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 %. Dies gilt auch für Ermächtigte.
Die Honorarkürzung in Gemeinschaftspraxen, MVZ und Praxen mit angestellten Ärztinnen/Ärzten/(Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherpaeutinnen/-therapeuten bezieht sich dabei nur auf das anteilig erwirtschaftete Honorar der/des fortbildungspflichtigen Ärztin/Arztes/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeuten, der den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht hat. Dies gilt auch bei im "Jobsharing" zugelassenen oder angestellten Ärzten/ (Kinder- und Jugendlichen-) Psychotherapeutin/-therapeuten.
Die Honorarkürzung endet erst nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird.
Wird der Fortbildungsnachweis auch nicht innerhalb des zweijährigen Nachholzeitraumes erbracht, soll die KV unverzüglich die Entziehung der Zulassung bei den Zulassungsausschüssen beantragen. Bei ermächtigten bzw. angestellten Ärztinnen/Ärzten/Psychotherapeutinnen/-therapeuten soll der Widerruf der Ermächtigung/Anstellungsgenehmigung beantragt werden.