Die monatliche Förderung setzt sich ggf. aus zwei Teilen zusammen:
Teil 1 – Förderung Allgemeinmedizin nach der Richtlinie zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung:
Die Weiterbildung zur/zum Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin erfolgt nach der Richtlinie zur Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung durch die Krankenkassen und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein in Höhe der in der jeweils geltenden Vereinbarung gemäß § 75a SGB V festgelegten Beträge.
Aktuell beträgt die Fördersumme für eine Beschäftigung in Vollzeit 5.800 € monatlich.
Teil 2 – ggf. Aufstockung aufgrund des Quereinstiegs nach der Richtlinie Quereinstieg in die Allgemeinmedizin:
Wird die Weiterbildung in einem ausgewiesenen Fördergebiet des Strukturfonds der KV Nordrhein und/oder in einer Förderregion des Hausarztaktionsprogrammes (HAP) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) absolviert, kann der monatliche Förderbetrag während der ambulanten Weiterbildungszeit, begrenzt auf maximal 24 Monate, durch die KV Nordrhein auf insgesamt maximal 7.500 € monatlich mit Mitteln aus dem Strukturfonds aufgestockt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall monatlich zwei Zahlungen von der KV auf Ihr Praxiskonto erhalten, die in Summe dem genehmigten Gesamtförderbetrag entsprechen.
Der tatsächliche monatliche Förderbetrag orientiert sich in diesem Fall an dem zwischen der anstellenden Praxis und dem AiW vereinbarten monatlichen Bruttogehalt, kann aber insgesamt maximal 7.500 € betragen.
Hausärztliche Fördergebiete des Strukturfonds der KV Nordrhein (Qualifizierungspaket und Quereinstieg) (arzt-sein-in-nordrhein.de)
Hausarztaktionsprogramm | Mit Menschen für Menschen. (mags.nrw)
Wird die Weiterbildung in einer Gemeinde durchgeführt, die nicht Fördergebiet des Strukturfonds oder des HAP ist, erfolgt die Förderung nach und beträgt dann nur die Fördersumme aus Teil 1.