Letzte Änderung: 19.11.2025, 08:23 Uhr
Ermächtigung
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Konsiliarische Beratung: Wenn Sie niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit Ihrer Fachexpertise unterstützen und nach Einbeziehung der bestehenden Untersuchungsergebnisse eine Behandlungsempfehlung geben möchten, wählen Sie die konsiliarische Beratung. Bitte grenzen Sie bei der Beantragung die gewünschten Patientengruppen oder Erkrankungen ein.
Konsiliarische Untersuchung: Wenn Sie darüber hinaus die Patientinnen und Patienten auch selbst untersuchen möchten, wählen Sie zusätzlich die konsiliarische Untersuchung.
| Wichtig: Eine direkte Behandlung der Patientinnen und Patienten oder die Verordnung von Medikamenten sowie Heil- und Hilfsmitteln ist im Konsil nicht erlaubt. Eine GOP-Nennung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. |
Auftragsleistung: Wenn Sie auf Veranlassung von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten eine bestimmte Untersuchung oder einen speziellen Eingriff für Patientinnen und Patienten durchführen sollen, beantragen Sie eine Auftragsleistung. Die Leistungen werden anhand der jeweiligen GOP aus dem EBM festgelegt.
Mit- und Weiterbehandlung: Wenn Sie bestimmte Patientengruppen oder bestimmte Erkrankungen vollständig behandeln möchten, wählen Sie die Mit- und Weiterbehandlung. Auch die Verordnung von Medikamenten, Heilmitteln und Hilfsmitteln ist dabei möglich. Eine GOP-Nennung ist hier ebenfalls nicht erforderlich.
Wenn Sie im Rahmen Ihrer Ermächtigung weitere Fachgruppen, zum Beispiel Laboratoriumsmedizin, Pathologie oder Radiologie, hinzuziehen möchten, benötigen Sie eine Überweisungsbefugnis. Sie müssen die einzelnen Fachgruppen oder Leistungen nicht aufführen, sondern geben nur an, ob Sie eine Überweisungsbefugnis benötigen. Eine Überweisung an andere ermächtigte Ärztinnen und Ärzte oder Einrichtungen ist nur erlaubt, wenn die gewünschte Leistung am selben Tag erbracht wird.
Darf die Ermächtigung nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden gilt:
Mit- oder Weiterbehandlung
Wenn sowohl die Ermächtigung als auch der Überweisungsauftrag ausdrücklich die Mit- und Weiterbehandlung umfasst, reicht eine einzige Überweisung, sofern der darin enthaltene Auftrag mehrere Kontakte erfordert. Das gilt auch dann, wenn die Behandlung über die Grenze des Ausstellungsquartals hinaus stattfindet. Eine erneute Überweisung ist nur dann erforderlich, wenn ein neuer Behandlungsauftrag entsteht.
Hinweis: Die Angaben des Versicherten müssen jedes Quartal geprüft werden. Insbesondere, ob nach wie vor ein Versichertenverhältnis bei einer gesetzlichen Krankenkasse besteht.
Für die Abrechnung muss auch in den Folgequartalen ein Fall zur Mit-/ und Weiterbehandlung zur Abrechnung gebracht werden.
Auftragsleistungen
Bei Auftragsleistungen ist der Leistungsumfang enger definiert. Auch hier gilt jedoch, dass die Überweisung so lange gültig ist, bis der Auftrag erledigt ist- unabhängig davon, ob dies einen oder mehrere Patientenkontakte erfordert oder ob dieser Kontakt im selben oder im folgenden Quartal stattfinden. Entscheidend ist allein, ob die weitere Leistung noch vom ursprünglichen Auftrag gedeckt ist.
Konsiliarische Beratung/Untersuchung
Konsiliarisch bedeutet grundsätzlich „einmaliger fachlicher Rat“. Auch dieser Auftrag kann aber mehrere Kontakte umfassen, wenn dies zur Erledigung der Konsiliarleistung medizinisch erforderlich ist. Quartalsgrenzen spielen dabei ebenfalls keine Rolle, solange der Konsiliarauftrag nicht abschließend erledigt werden konnte.
Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte arbeiten in der Regel ausschließlich auf Überweisung. Geben Sie im Antrag die Facharztgruppen an, von denen Sie Patientinnen und Patienten zugewiesen bekommen möchten. Eine generelle Überweisung durch alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte ist eine Ausnahme. Listen Sie deshalb nur die Fachrichtungen auf, die Ihre spezielle Expertise üblicherweise benötigen.
Viele spezielle Leistungen sind genehmigungspflichtig. Eine Ermächtigung kann nur erteilt werden, wenn Sie belegen, dass Sie die notwendige Qualifikation sowie die erforderlichen Geräte besitzen. Beantragen Sie die Qualitätssicherungsgenehmigung bitte zeitnah bei der KV Nordrhein.
Seit Änderung der Weiterbildungsordnung dürfen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin auch Heranwachsende im Alter von 18 bis 21 Jahren behandeln. Eine Ermächtigung für die Behandlung älterer Erwachsener kann nicht erteilt werden.
- Sie dürfen nur Leistungen abrechnen, die im Rahmen Ihrer Ermächtigung genehmigt sind oder zu Ihren Grundpauschalen gehören.
- Für konsiliarische Beratung, konsiliarische Untersuchung, Mit- und Weiterbehandlung gelten besondere Regeln.
- Sie finden die relevanten GOPs in der untenstehenden Übersicht.
Leistungen die nicht explizit im Ermächtigungsumfang aufgeführt werden müssen und unter den genannten Voraussetzungen abrechnungsfähig sind
Konsilar-/Grundpauschalen für Fachgruppen die nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden dürfen
Pädiatrische Leistungen -welche NUR mit entsprechender Schwerpunktbezeichnung erbracht
Pädiatrische Leistungen - welche NUR mit entsprechender Zusatzweiterbildung erbracht und abgerechnet werden können:
Generell gilt
- Versichertenpauschalen aus Kapitel 03 bis 27 sind für ermächtigte Ärztinnen und Ärzte nicht abrechnungsfähig.
- Ausnahme: Grundpauschalen nach Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25.
- Leistungen aus Kapitel 36 (Belegärztinnen und Belegärzte) sowie Notfalldienstleistungen sind nicht abrechnungsfähig.