Ja. Das theoretische Problem, das der CCC beschreibt, wird vor der Einführung der ePA für alle technisch gelöst sein. Und in der Pilotphase ist der Zugriff auf eine Patientenakte ohnehin nur den in den Modellregionen registrierten Praxen im Behandlungskontext erlaubt. Wie die gematik die Sicherheit der ePA für alle verbessert, lesen Sie hier: https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/aktuelles-stellungnahme-zum-ccc-vortrag-zur-epa-fuer-alle
Die Testphase wird mindestens vier Wochen andauern. Eine Verlängerung der Testphase ist wahrscheinlich.
Vergütung
Für die Erstbefüllung der ePA für alle rechnen Sie die GOP 01648 (11,03 €) ab. Alle Informationen zur Vergütung der ePA-Befüllung und zu den entsprechenden Abrechnungsziffern finden Sie auf der Seite der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_72859.php
Wenn Sie keine bereits eingestellten Dokumente in der Akte des Patienten sehen.
Eine Erstbefüllung ist die erstmalige Übermittlung medizinischer Daten in eine elektronische Patientenakte durch einen Behandelnden, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung noch keine medizinischen Daten eingestellt wurden. Die Erstbefüllung umfasst Daten, die nach Einschätzung des Behandelnden im Zusammenhang mit dem aktuellen Behandlungskontext stehen. Sie ist sektorenübergreifend nur einmal je Patientin/Patient berechnungsfähig.
Hausbesuch
Dies ist möglich, sofern die eGK in der Praxis eingelesen worden ist und der 90-tägige Zugriffszeitraum noch nicht abgelaufen ist oder die Patientin/der Patient per ePA-App einen Zugriff erlaubt.
Krankenkassen
Die ePA-Aktenkonten werden seit dem 15. Januar 2025 von allen Krankenkassen gleichzeitig sukzessive für alle gesetzlich Krankenversicherten angelegt.
Die KVNO übermittelt keine Abrechnungsdaten in die ePA. Die Krankenkassen stellen die Abrechnungsübersichten den Versicherten in der ePA zur Verfügung.
Versicherte haben nach Paragraf 350 SGB V Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse Daten über sämtliche Kassenleistungen, die in der ambulanten und stationären Versorgung für sie erbracht worden sind, in die ePA einstellt. Auch zulasten der GKV verordnete Arzneimittel werden in den Abrechnungsübersichten mancher Krankenkassen aufgelistet. Der Anspruch auf eine Übermittlung der Leistungsdaten besteht bereits jetzt schon.
Abrechnungsdaten der Krankenversicherung umfassen alle Leistungen, die Versicherte in Anspruch genommen haben, also z. B. Arztbesuche, Zahnarztbehandlungen oder Krankenhausaufenthalte. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, wie detailliert diese Daten dargestellt werden - in der Regel die ICD-10-Codes mit den entsprechenden Abrechnungsziffern.
Es ist Aufgabe der Krankenkassen, die Versicherten zu informieren.
Medikationsliste
Sobald Präparate per eRezept verschrieben werden, werden diese in der Medikationsliste angezeigt.
Nein, sie generiert sich aus den elektronisch verschriebenen und in der Apotheke ausgegebenen Arzneimitteln.
Organisatorisches
Derzeit läuft in den Modellregionen in NRW, Franken und Hamburg eine Testphase. Die Testphase wird mindestens vier Wochen dauern, bis es zum bundesweiten Rollout kommt. Ein offizielles Start-Datum für den bundesweiten Rollout gibt es noch nicht. Wir erwarten den Rollout im März/April.
IBM ist mittlerweile zertifiziert und die Akten werden angelegt.
Nein, nur ausgewählte Praxen in der Modellregion können derzeit auf die ePA zugreifen und sie testen. In seltenen Ausnahmefällen ist der Zugriff auch möglich, wenn Sie keine offizielle Pilotpraxis sind. Voraussetzung ist, dass das Modul mit den ePA 3.0-Funktionalitäten von Ihrem Softwarehaus bereits in Ihrem PVS installiert wurde und Ihre Patientin/Ihr Patient Ihnen über die ePA-App den Zugriff auf die ePA erlauben kann.
Für Patientinnen/Patienten, die bereits über eine ePA verfügen, wird die ePA 3.0 zuerst angelegt.
Wenn Sie nicht Testpraxis in der Modellregion sind, dann bleiben Sie gerne weiter informiert. Wir empfehlen, an den Informationsveranstaltungen der KVNO teilzunehmen. Näheres zu geplanten Veranstaltungen erfahren Sie fortlaufend auf unserer Internetseite kvno.de/epa-fuer-alle. Auch über andere Kanäle wie die KVNO-Praxisinformation werden wir regelmäßig informieren.
Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten
Psychotherapeutinnen/-therapeuten müssen grundsätzlich die gleichen Daten einstellen wie Ärztinnen und Ärzte. Das Gesetz verlangt Daten zu Laborbefunden, Befunddaten aus bildgebender Diagnostik, Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen und elektronische Arztbriefe. Auch kann die Patientin/der Patient verlangen, dass Sie die Patientenakte, die Sie als Psychotherapeutin führen, einstellen. Handschriftliche Gesprächsaufzeichnungen zur Unterstützung der Sitzung jenseits der Patientenakte brauchen nicht eingestellt zu werden. Bei Psychotherapeutinnen/-therapeuten wird in der Regel aber das besondere Widerspruchsrecht und die Belehrung hierzu in Betracht kommen. Dabei gilt immer: Auch Psychotherapeuten müssen nur Daten in die ePA übertragen, die sie in der aktuellen Behandlung selbst erhoben haben und die in elektronischer Form vorliegen.
Sie befüllen die ePA manuell in Ihrem Praxisverwaltungssystem. Es werden keine Behandlungsdaten automatisch in die ePA übertragen.
Nein, nutzen Sie gerne weiterhin Ihr PVS. Es werden keine Dokumente automatisch von Ihrem PVS in die ePA überführt.
Rechtliche Fragen
Nein, erst ab 15 Jahren kann ein Jugendlicher selbstständig widersprechen.
Versicherte können der Bereitstellung einer ePA durch ihre Krankenkasse jederzeit widersprechen. Dies ist erstmalig vor der initialen Einrichtung möglich. Auch später ist ein Widerspruch jederzeit möglich. Die Krankenkassen sind in diesem Fall verpflichtet, die ePA inklusive aller Daten zu löschen. Auch kann die Patientin/der Patient widersprechen, wenn ein bestimmter Befund in die ePA eingestellt werden soll.
Patientinnen und Patienten können allgemein widersprechen, dass für sie eine ePA angelegt wird. Sie können aber auch einzelne Behandelnde vom Zugang zu ihrer ePA ausschließen oder einzelne Dokumente verschatten oder sie löschen.
Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“, also dass eine Ärztin/ein Arzt oder eine Psychotherapeutin/ein Psychotherapeut routinemäßig in die ePA schauen muss, gibt es nicht. Grundlage der ärztlichen oder therapeutischen Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch. Hieraus können sich Umstände ergeben, die eine Einsichtnahme erforderlich machen – z. B. wenn eine Patientin mit Oberbauchschmerzen auf einen aktuellen Befund einer kürzlich durchgeführten Magenspiegelung hinweist. Die Ärztin/der Arzt kommt so der ärztlichen Sorgfalt nach.
Die ePA ist eine Akte für medizinische Dokumente. Eine Schweigepflichtsentbindung wird weiterhin in Ihren lokalen Systemen gespeichert.
Es können einzelne Praxen gesperrt werden.
Technik und PVS
Wie das Übertragen von Daten in die ePA mit Psyprax funktioniert, muss Psyprax beschreiben. In der Regel stellen alle PVS-Hersteller Schulungsmaterial zur Verfügung. Protokolle sind keine Befundberichte und müssen daher auch nicht in die ePA hochgeladen werden.
Grundsätzlich erhalten Sie das ePA-Modul von Ihrem PVS-Hersteller. Des Weiteren ist ein Konnektor mit mindestens der Version 4.8 erforderlich.
Ein Papier-Rezept (Muster 16) wird nicht über die TI auf den E-Rezept-Server hochgeladen, daher sind diese Medikamente nicht in der Medikationsliste der ePA enthalten.
Die Praxis muss sich selbst vor Viren schützen und die entsprechenden Programme installieren. Allerdings sind viele Dokumentenarten, die ein hohes Risiko für Viren enthalten, technisch von der ePA ausgeschlossen, zum Beispiel ausführbare Dateien und Microsoft Office Dateien. Auch PDF sind nur in der sichereren Version PDF/A zugelassen.
Die Volltextsuche wird erst mit dem nächsten Update der ePA (voraussichtlich zum 15.07.2025) zur Verfügung stehen.
Die ePA ist nicht zeitlich begrenzt. Die Daten bleiben so lange in der Akte, bis die Patientin/der Patient sie löscht oder sie/er verstirbt und die ePA aufgelöst wird.
Die technische Anwendung ist abhängig von Ihrem PVS. Bei der gematik-Veranstaltung am 4. Dezember 2024 haben mehrere PVS-Anbieter die Nutzung des ePA-Moduls in ihrem PVS demonstriert. Die Aufzeichnung der Veranstaltung finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.gematik.de/anwendungen/epa-fuer-alle/mitschnitte-praxen#c11889.
Die ePA ist nicht zeitlich begrenzt. Die Daten bleiben so lange in der Akte, bis die Patientin/der Patient sie löscht oder sie/er verstirbt und die ePA aufgelöst wird.
Nein, eine PIN-Eingabe seitens der Patientin/des Patienten ist nicht erforderlich.
Auf der Gesundheitskarte werden keine Daten gespeichert, sie dient nur als "Schlüssel" für die ePA.
Ja, das ist richtig. Derzeit können allerdings nur PDF/A-Dokumente in die ePA hochgeladen werden. Das soll sich mit der nächsten Ausbaustufe, die zum 15.07.2025 kommen soll, ändern.
Nein, der Zugriff auf die ePA erfolgt durch das Stecken der eGK der/des Versicherten. Alternativ kann die/der Versicherte, sofern sie/er die ePA-App ihrer/seiner Krankenkasse nutzt, die Praxis für den Zugriff berechtigen. Über das Praxisverwaltungssystem ist ersichtlich, ob die Praxis Zugriff auf die ePA hat.
Umgang mit der ePA
Theoretisch ja, der Patient kann jedoch auch den Zugriff über die ePA-App der Krankenkasse verlängern bzw. den Zugriff dauerhaft gestatten.
Nein, die ePA ist nicht zeitlich begrenzt. Die Daten bleiben so lange in der Akte, bis die Patientin/der Patient sie löscht oder sie/er verstirbt und die ePA aufgelöst wird.
Das ist abhängig vom jeweiligen PVS. Die Testphase wird Aufschluss darüber geben.
Eine „anlasslose Ausforschungspflicht“, also dass eine Ärztin/ein Arzt oder eine Psychotherapeutin/ein Psychotherapeut routinemäßig in die ePA schauen muss, gibt es nicht. Grundlage der ärztlichen oder therapeutischen Behandlung bleibt das anamnestische Gespräch. Hieraus können sich Umstände ergeben, die eine Einsichtnahme erforderlich machen – z. B. wenn eine Patientin mit Oberbauchschmerzen auf einen aktuellen Befund einer kürzlich durchgeführten Magenspiegelung hinweist. Die Ärztin/der Arzt kommt so der ärztlichen Sorgfalt nach.
Ja, die Patientin/der Patient hat die Hoheit über ihre/seine Daten.
Theoretisch ja. Die Patientin/der Patient kann den Zugriff für das Krankenhaus jedoch auch über die ePA-App ihrer/seiner Krankenkasse verlängern bzw. den Zugriff dauerhaft gestatten.
In welcher Detailtiefe die Abrechnungsdaten eingespielt werden, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab.
Leistungserbringende können die eigenen Dokumente, die irrtümlich in die ePA eingestellt werden, auch wieder löschen.
Hier ändert sich nichts im Vergleich zu früher. Grundlage der Behandlung bleibt weiterhin das anamnestische Gespräch.
Standardmäßig hat jede Praxis mit Stecken der eGK 90 Tage Zugriff auf die ePA der Patientin/des Patienten, die Apotheke hat drei Tage Zugriff. Die Patientin/der Patient hat jedoch die Möglichkeit, den Zugriff individuell zu verkürzen oder zu verlängern.
Nein, das Stecken der eGK ist erforderlich, da hiermit der Zugriff auf die ePA gesteuert wird. Alternativ kann die Patientin/der Patient der Praxis via Krankenkassen-App einen Zugriff erteilen. In diesem Fall ist die eGK nicht erforderlich.
Ob und welche Dokumente die Praxis aus der ePA herunterlädt, bleibt die Entscheidung der Praxis.
Die Erlaubnis zum Zugriff der Praxis auf die ePA erfolgt für 90 Tage, unabhängig vom Quartal.
Insbesondere bei stigmatisierenden Erkrankungen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass für das Einstellen von Daten in die ePA, die im Zusammenhang mit diesen Erkrankungen stehen, eine Einwilligung bei der Patientin/dem Patienten eingeholt werden muss. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass dies auch entsprechend dokumentiert werden muss.
Das ist abhängig davon, inwieweit das PVS die Dateien revisionssicher archiviert.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist der Zugriff auf die ePA für den Rettungsdienst noch nicht möglich. Die gematik arbeitet daran, einen mobilen Zugriff auf die ePA zu ermöglichen.
Ja, die Apotheke erhält nach Stecken der eGK automatisch Zugriff für 3 Tage. Podologen haben keinen Zugriff, da sie nicht an die TI angeschlossen sind.
Nein, sobald die eGK einmal ind er Praxis gesteckt wurde, haben Sie ab diesem Zeitpunkt automatisch Zugriff für 90 Tage und können in dieser Zeit Dokumente in die ePA hochladen.
Ein Versand der Arztbriefe an die Praxis ist weiterhin obligatorisch, da die Patientin/der Patient den Brief theoretisch auch verschatten könnte.
Richtig. Innerhalb der 90-tägigen Zugriffsberechtigung können Sie auf die ePA zugreifen, ohne dass die eGK eingelesen werden muss.
Die Krankenkasse ist verpflichtet, die ePA der/des Versicherten 12 Monate nach ihrem/seinem Tod zu löschen.
Dokumente, für die Sie keinen Zugriff haben, werden Ihnen auch nicht angezeigt. Der Anzeige der Medikationsliste in der ePA kann die Patientin/der Patient nur generell und nicht differenziert widersprechen. Hat sie/er dies getan, dann wird Ihnen die Medikationsliste auch nicht angezeigt.