Die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird in Paragraph 31 Abs. 6 SGB V (neu) und in der Arzneimittel-Richtlinie geregelt.
Cannabisblüten können seit dem 30.Juli 2026 nicht mehr zulasten der GKV verordnet werden. Die Versorgung therapienaiver Patientinnen und Patienten hat zunächst mit einem zugelassenen cannabishaltigen Fertigarzneimittel im Rahmen eines sechsmonatigen Therapieversuchs zu erfolgen.
Die erstmalige Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken steht unter einem Genehmigungsvorbehalt der Krankenkassen. Die gilt für die Verwendung von zugelassenen Cannabis-Fertigarzneimitteln außerhalb der zugelassenen Indikation und für Cannabis in Form von Extrakten.
Die Zweckmäßigkeit einer Weiterbehandlung ist innerhalb der ersten drei Monate engmaschig und anschließend in regelmäßigen Abständen zu beurteilen. Die Art des Mittels, Dauer und Ergebnis dieser Beurteilung und ggf. Unverträglichkeiten sind zu dokumentieren.
Bei Verordnungen der Fertigarzneimittel außerhalb der zugelassenen Indikation ohne Genehmigung oder bei der Verordnung von Cannabisextrakten ohne Genehmigung ist mit einem Einzelprüfantrag seitens der Krankenkassen zu rechnen, sofern die verordnende Ärztin / der verordnende Arzt nicht unter die Fachgruppen gemäß Anlage XI der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) fällt.