Letzte Änderung: 01.12.2025, 10:12 Uhr
Praxisabgabe im Krankheits- oder Todesfall
Erkrankt ein Arzt schwer oder verstirbt, stellen sich für Angehörige und Praxispartner viele Fragen, wie es mit der Praxis weitergehen kann.
Wir empfehlen daher, einer Vertrauensperson (Ehepartner; Kinder) eine Generalvollmacht über den Tod hinaus auszustellen bzw. rechtzeitig ein Testament aufzusetzen. Zudem empfehlen wir, eine Vorsorgemappe zu erstellen, in der alle wichtigen Praxisunterlagen für die Bevollmächtigten, die Angehörigen bzw. Erben zu finden sind.
Der Erkrankungsfall
Erkrankt ein Vertragsarzt und kann sich nicht mehr selbst um seine Belange kümmern, können die Angehörigen mit einer Generalvollmacht (bestenfalls über den Tod hinaus) und einem Attest seine Interessen vor der KV und dem Zulassungsausschuss vertreten.
Wichtig ist in diesem Fall zunächst eine Mitteilung an die zuständige Kreisstelle, die eine Information über die Erkrankung an alle notwendigen Stellen in der KV Nordrhein weiterleitet.
Um den Praxisbetrieb auch im Krankheitsfall aufrecht zu erhalten, kann die Zeit des Ausfalls eine Vertretung beantragt werden. Dem Antrag sind ein Attest und eine Vollmacht beizufügen - weitere Informationen zur Vertretung.
Ist absehbar, dass der Erkrankte seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnehmen kann, können auch die Angehörigen die Praxis nachbesetzen.
Gerne unterstützen unsere Beraterinnen und Berater hier bei der richtigen Vorgehensweise.
Der Todesfall
Verstirbt ein Vertragsarzt, können die Erben den Vertragsarztsitz des Verstorbenen veräußern.
Unsere Beraterinnen und Berater besprechen gerne mit Ihnen, welche Schritte nun einzuleiten sind. Diese sind abhängig davon, ob der Planungsbereich, in welchem sich die Praxis befindet, geöffnet oder gesperrt ist.