Praxisabgabe
Praxisabgabe in einem offenen Planungsbereich
In einem offenen Planungsbereich können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Praxis auch an ihre Nachfolge übergeben, ohne dass ein Nachbesetzungsverfahren hierfür durchlaufen werden muss. Das gilt auch für Arztgruppen, die nicht von den Zulassungsbeschränkungen betroffen sind, zum Beispiel die Mund-Kiefergesichtschirurgen. Wir empfehlen hier, dass zunächst die Übernehmenden einen Antrag auf Zulassung für den Standort des Abgebers stellen. Ist dieser rechtskräftig, so erklärt der Abgeber oder die Abgeberin den Verzicht auf die Zulassung gegenüber dem Zulassungsausschuss.
Praxisabgabe in einem geschlossenen Planungsbereich
Liegt die abzugebende Praxis in einem Planungsbereich, der von Zulassungsbeschränkungen betroffen ist, kann die Übergabe nur durch ein Nachbesetzungsverfahren erfolgen. Der Antrag auf Nachbesetzung ist beim Zulassungsausschuss zu stellen, der nach Prüfung der Versorgungsrelevanz die Veröffentlichung des Vertragsarztsitzes in den Bekanntmachungen veranlasst.
Der Abgebende der Praxis wird über Bewerbungen informiert und gebeten, mit den Bewerbern in Kontakt zu treten. Nach Einigung über die Praxisübernahme und Einreichung der vollständigen Unterlagen wird das Nachbesetzungsverfahren für eine Sitzung des zuständigen Zulassungsausschusses terminiert.
Um einen möglichst reibungslosen Übergang anzustreben, sollten abgebende Praxen etwa 1,5 -2 Jahre vor dem gewünschten Übergabetermin die Niederlassungsberatung aufsuchen.
Verzicht zugunsten einer Anstellung
Möchte ein bereits niedergelassener Arzt oder eine niedergelassene Ärztin die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses fortführen oder über diesen Weg den Sitz an einen Nachfolger ohne Nachbesetzungsverfahren abgeben, so kann er oder sie dies über den Verzicht zugunsten einer Anstellung vor dem Zulassungsausschuss tun.
Voraussetzung: hierfür ist jedoch, dass es sich um einen bereits niedergelassenen Kollegen, eine BAG oder ein MVZ handelt, zu wessen Gunsten verzichtet wird. Ebenso ist gesetzlich vorgeschrieben, dass beide Seiten die Anstellung mit der ernsthaften Absicht verbinden, das Beschäftigungsverhältnis für mindestens drei Jahre fortzuführen.
Zunächst muss die Anstellung in Vollzeit erfolgen, kann aber nach einem Jahr um ein Viertel reduziert werden. Nach einem weiteren Jahr kann die Anstellung um ein weiteres Viertel auf eine hälftige Anstellung reduziert werden. Dabei ist es wichtig, dass die freiwerdenden Angestelltensitzanteile durch einen weiteren Angestellten oder eine Angestellte aufgefangen werden, um einen Wegfall zu verhindern. Ein solcher Verzicht zugunsten einer Anstellung ist auch möglich, wenn nur noch eine halbe Zulassung vorhanden ist.
Praxisabgabe ohne Nachfolger
Findet der Praxisabgeber oder die -abgeberin keinen Nachfolger, so ist es möglich, auch einen einfachen Verzicht vor dem Zulassungsausschuss zu erklären. Der Zulassungsausschuss beendet dann zum gewünschten Datum die Zulassung. Bitte beachten Sie, dass der einfache Verzicht im Original beim Zulassungsausschuss eingereicht werden muss.
Dann fällt der Vertragsarztsitz in die Bedarfsplanung zurück und wird bei einer der nächsten Bedarfsplanungsberechnungen ggfs. als ein freier Sitz wieder ausgeschrieben.
Bitte beachten Sie, dass ein einmal erklärter Verzicht eine einseitige Willenserklärung darstellt und nicht mehr zurückgezogen werden kann. Es ist aber möglich, auch nach dem erklärten Verzicht noch ein Nachbesetzungsverfahren anzustoßen.
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