Abrechnung Letzte Änderung: 27.01.2023, 14:10 Uhr
Nicht-Mitglieder TestV & ImpfV
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein übernimmt auch für Nicht-Mitglieder die Abrechnung von Leistungen im Rahmen der Testverordnung (TestV) und Impfverordnung (ImpfV).
Über die KV Nordrhein abrechnen können KV-Nicht-Mitglieder wie
- der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD)
- beauftragte Dritte
- Privatärzte oder Ärzte im Ruhestand
- Zahnarztpraxen
- Apotheken
- Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 TestV
Vor der Anmeldung zum Abrechnungsverfahren ist eine Online-Registrierung erforderlich. Die KV Nordrhein überprüft diese Anmeldedaten und verschickt im Anschluss die Zugangsdaten per Einschreiben mit Rückschein. Sobald der Rückschein wieder in der KV ist, wird der Zugang freigeschaltet und die Eingabe der Abrechnungsdaten kann über das Portal erfolgen.
Für alle Mitglieder der KV Nordrhein ist keine Registrierung notwendig.
Nach dem „Login“, der Anmeldung im Portal, können die erbrachten Leistungen und/oder die entstandenen Sachkosten erfasst werden.
Downloads
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Rundschreiben an alle Leistungserbringer nach der TestV und CoronaImpfV (PDF, 198 KB)
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Merkblatt für die Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern - ab 01. Juli 2022 (PDF, 293 KB)
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Merkblatt für die Corona-Abrechnung von Nicht-KV-Mitgliedern (PDF, 245 KB)
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Anleitung für die Abrechnung von Corona-Leistungen über das Portal der KV Nordrhein (PDF, 1 MB)
Infoschreiben
Leistungsarten der TestV und ImpfV
Leistungsarten der Testverordnung
Leistungsarten der CoronaImpfverordnung
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Hier finden Sie die FAQ zum Thema
E-Mail: corona.diagnosezentrum@kvno.de